Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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8 15. 
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sind 
in folgenden öffentlichen Blättern einmal abzudrucken: 
1. in dem Deutschen Reichsanzeiger, 
2. in der Ruhlaer Zeitung. 
Bei Behinderung der Veröffentlichung durch eines oder das andere der 
vorgenannten Blätter wegen Eingehens oder Nichtverausgabung eines solchen 
Blattes oder wegen Insertionsverweigerung genügt die Bekanntmachung in 
dem anderen. 
Titel III. 
Bilanz, Erneuerungsfonds, Reservefonds, Dividende. 
8 16. 
Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Der Vorstand hat über dasselbe Rechnung zu legen und diese Rechnung nebst 
Bilanz und Gewinn= und Verlustrechnung und einem den Vermögensstand und 
die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aussichtsrathe zu 
übergeben und mit dessen Bemerkungen mindestens zwei Wochen vor der 
ordentlichen Generalversammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur 
Einsicht der Aktionäre auszulegen. 
Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz 
nebst Gewinn= und Verlustrechnung ohne Verzug von dem Vorstande im 
Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen und zu dem Handelsregister ein- 
zureichen. 
§ 17. 
1. Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn wird nach Er- 
öffnung des Betriebes ein Ernenerungsfonds gebildet. 
Diesem Fonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung der 
Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues ge- 
deckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden 
alten Materialien, ein von den betheiligten Staatsregierungen festzusetzender 
jährlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, sowie die Zinsen des Fonds 
selbst so lange zu überweisen, als dies von den betheiligten Regierungen für 
erforderlich erachtet wird.
	        
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