Titel IV.
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Alle Geueralversammlungen werden in Ruhla abgehalten. Die Berufung
derselben erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung und des Abhaltungsortes,
durch den Aufsichtsrath mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung, welche
spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. Im Laufe
der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres findet die ordentliche
Generalversammlung statt.
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, so oft eine der
betheiligten Regierungen, der Aufsichtsrath oder der Vorstand dieses im In-
teresse der Gesellschaft für erforderlich erachtet, sowie auf den Antrag von
Aktionären gemäß Art. 237 des Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag
unter Hinterlegung von Aktien im Höhe des zwanzigsten Theiles des Grund-
kapitals und unter Angabe der Gründe und des Zweckes gestellt ist.
§ 21.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung der ordent-
lichen Generalversammlung sind:
1. Bericht über die Geschäftslage und die Jahresrechnung nebst Bilanz
und Gewinn= und Verlustrechnung,
Feststellung der Dividende,
Entlastung des Aufsichtsraths und des Vorstandes,
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths,
Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General-
versammlung von dem Aussichtsrathe oder einzelnen Aktionären vor-
gelegt werden.
Unbeschadet des in Art. 237, 2 des Handelsgesetzbuches den Aktionären
eingeräumten Rechtes kann die Aufnahme von Anträgen einzelner Aktionäre
in die Bekanntmachung der nächsten ordentlichen Generalversammlung nur dann
verlangt werden, wenn dieselben spätestens den 1. April des betreffenden Jahres
bei dem Vorstande eingebracht werden.
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