Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- 
vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen 
berechtigt ist) beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. 
Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen in 
Person nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
Bevollmächtigte aus den Aktionären vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf 
zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Per- 
sonen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser 
durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, 
ohne daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen. 
Die betheiligten Staatsregierungen üben ihr Stimmrecht in der General- 
versammlung durch die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsraths oder 
durch besondere Bevollmächtigte aus, welche nicht Aktionäre zu sein brauchen. 
Durch eine besondere Deponirung der Staatsaktien ist die Ausübung des 
Stimmrechts seitens der Staatsregierungen nicht bedingt. 
25. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt 
der Generalversammlung. “ 
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter leitet die 
Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, 
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Ver- 
fahren fest. 
Schriftliche Abstimmungen erfolgen unter Zuziehung von zwei durch den 
Vorsitzenden aus der Generalversammlung zu ernennenden Stimmenzählern. 
Hierbei gelten nur abgestempelte Stimmzettel, welche mit dem Vermerke der 
dem Stimmgeber zustehenden Stimmen versehen sind. 
Schriftliche Abstimmung ist nothwendig bei Wahlen und bei Beschluß- 
fassung über die Gegenstände des § 22, sowie wenn das Resultat einer nicht 
schriftlichen Abstimmung auch nur von einer Stimme angefochten wird. 
§ 27. 
Ueber die unter Ziffer 1—8 in § 22 genannten Gegenstände kann die 
Generalversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der 
Generalversammlung vertretenen Grundkapitals beschließen.
	        
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