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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 3. Weimar. 17. Februar 1885.
Inhalt: Verordnung des Großherzoglich Sächsischen Kirchenraths vom 26. Januar 1885, betressend die Abänderung
der Verordnung vom 22. Dezember 1875 über die Führung der Kirchenbücher der evangelischen Pfarreien,
Seite 9. — Ministerial-Bekanntmachung, das Versahren. bei Inanspruchnahme der Hülfe der deutschen
Konsularbehörden in den Niederlanden betressend, Seite 11. — Ministerial -Bekanntmachung, die Auf-
hebung der Großherzoglichen Forstinspektion Ilmenan 2c. betreffend, Seite 11. — Ministerial- Bekannt-=
machung be betreffend die Anmeldung unsallversicherungspflichtiger Baubetriebe, Seite 12. — Reichs-Gesetz-
att Seite 1
Verordnung.
[I10) Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird unsere Verordnung vom 22. Dezember 1875, die Führung der Kirchen-
bücher der evangelischen Pfarreien betreffend, durch nachfolgende Bestimmungen
hierdurch abgeändert, bezüglich ergänzt:
I.
An Stelle des § 2 der genannten Verordnung treten folgende Bestim-
mungen als neuer § 2:
Die Taufen, kirchlichen Tranungen und kirchlichen Begräbnisse sind in
das Kirchenbuch des Pfarramts einzutragen, von welchem die kirchliche Hand-
lung vollzogen wird. Die Eintragung erfolgt alsbald nach dem Vollzuge der
kirchlichen Handlung.
In besonderen Fällen hat daneben auch noch die Eintragung in das
Kirchenbuch einer zweiten Parochie zu erfolgen. In dieser Beziehung gelten
folgende Bestimmungen:
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