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A) Bei Taufen.
1. Wenn die Taufe in einer andern Parochie stattfindet, als in der-
jenigen, in welcher das Kind geboren und die Geburt in das standesamtliche
Register eingetragen ist, ist das Pfarramt der letzteren Gemeinde von der
vollzogenen Taufe, unter Mittheilung der nöthigen Nachrichten über Namen
und Konfessionsstand der Eltern, Namen des Kindes, sowie Zeit und Ort der
Taufe, zu benachrichtigen und von diesem darüber ein bezüglicher Eintrag in
das dortige Kirchenbuch zu bewirken.
2. Bei Taufen von Kindern, welche von auf Reisen befindlichen Müttern
geboren werden, hat der taufende Geistliche dem Parochus des Wohnorts
der Mutter, wenn derselbe zu ermitteln ist, gleiche Nachricht zu geben.
B) Bei Traunngen.
1. Wenn der Trauort von der Parochie des künftigen Wohnsitzes des
Ehepaars verschieden ist, hat der Parochus des ersteren das zuständige Pfarr-
amt des Wohnorts von der stattgehabten Trauung, unter Mittheilung der
nöthigen Nachrichten über Namen und Koufessionsstand der Ehelente, Namen
und Stand der Eltern derselben, sowie Zeit und Ort der Trauung, in Kenntniß
zu setzen und ist die Trauung auch in das Kirchenbuch des künftigen Wohnsitzes
einzutragen.
2. Bei Trauungen, welche nicht am Orte der bürgerlichen Eheschließung
stattfinden, ist das Pfarramt dieses Ortes, bei Trauungen, welche auf Grund
eines Dimissoriales erfolgen, der Pfarrer, der das Dimissoriale ausgestellt
hat, von dem erfolgten Vollzuge der kirchlichen Handlung zu benachrichtigen.
Die unter A und B gedachten Benachrichtigungen haben auch dann zu
erfolgen, wenn das betreffende Pfarramt der eigenen Landeskirche nicht an-
gehört, aber innerhalb Deutschlands oder des evangelischen Kirchengebiets von
Oesterreich gelegen ist.
O)Bei Begräbnissen.
Wenn das kirchliche Begräbniß an einem andern Orte stattfindet, als
dem Wohnsitze des Verstorbenen, so hat der Geistliche, der die kirchliche Hand-
lung vollzieht, das Pfarramt am Wohnort des Verstorbenen von dem Voll-
zuge derselben zu benachrichtigen und auch dieses die nöthige Eintragung in
das Kirchenbuch zu bewirken.