Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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A) Bei Taufen. 
1. Wenn die Taufe in einer andern Parochie stattfindet, als in der- 
jenigen, in welcher das Kind geboren und die Geburt in das standesamtliche 
Register eingetragen ist, ist das Pfarramt der letzteren Gemeinde von der 
vollzogenen Taufe, unter Mittheilung der nöthigen Nachrichten über Namen 
und Konfessionsstand der Eltern, Namen des Kindes, sowie Zeit und Ort der 
Taufe, zu benachrichtigen und von diesem darüber ein bezüglicher Eintrag in 
das dortige Kirchenbuch zu bewirken. 
2. Bei Taufen von Kindern, welche von auf Reisen befindlichen Müttern 
geboren werden, hat der taufende Geistliche dem Parochus des Wohnorts 
der Mutter, wenn derselbe zu ermitteln ist, gleiche Nachricht zu geben. 
B) Bei Traunngen. 
1. Wenn der Trauort von der Parochie des künftigen Wohnsitzes des 
Ehepaars verschieden ist, hat der Parochus des ersteren das zuständige Pfarr- 
amt des Wohnorts von der stattgehabten Trauung, unter Mittheilung der 
nöthigen Nachrichten über Namen und Koufessionsstand der Ehelente, Namen 
und Stand der Eltern derselben, sowie Zeit und Ort der Trauung, in Kenntniß 
zu setzen und ist die Trauung auch in das Kirchenbuch des künftigen Wohnsitzes 
einzutragen. 
2. Bei Trauungen, welche nicht am Orte der bürgerlichen Eheschließung 
stattfinden, ist das Pfarramt dieses Ortes, bei Trauungen, welche auf Grund 
eines Dimissoriales erfolgen, der Pfarrer, der das Dimissoriale ausgestellt 
hat, von dem erfolgten Vollzuge der kirchlichen Handlung zu benachrichtigen. 
Die unter A und B gedachten Benachrichtigungen haben auch dann zu 
erfolgen, wenn das betreffende Pfarramt der eigenen Landeskirche nicht an- 
gehört, aber innerhalb Deutschlands oder des evangelischen Kirchengebiets von 
Oesterreich gelegen ist. 
O)Bei Begräbnissen. 
Wenn das kirchliche Begräbniß an einem andern Orte stattfindet, als 
dem Wohnsitze des Verstorbenen, so hat der Geistliche, der die kirchliche Hand- 
lung vollzieht, das Pfarramt am Wohnort des Verstorbenen von dem Voll- 
zuge derselben zu benachrichtigen und auch dieses die nöthige Eintragung in 
das Kirchenbuch zu bewirken.
	        
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