Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Eine solche wird in Jena in Verbindung mit der daselbst bestehenden 
Hufbeschlags-Lehranstalt gebildet. 
Die Prüfungskommission besteht aus: 
a) dem Dozenten für Thierheilkunde an der Lehranstalt für Landwirthe 
bei der Universität Jena als Vorsitzenden; 
b) einem Hufbeschlaglehrer; 
c) zwei Mitgliedern, welche aus der Zahl der Pferdebesitzer zugezogen 
werden. 
Die Ernennung erfolgt durch das Großherzogliche Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern, bezüglich der unter b und c Ge- 
nannten auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kommission. 
Für jedes der unter c genannten Mitglieder ist gleichzeitig ein Stell- 
vertreter zu bestimmen, welcher im Falle der Verhinderung des betreffenden 
Mitgliedes einzutreten hat. 
Den Prüfungen wohnt nach Befinden des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums, Departement des Innern, ein von demselben zu bezeichnender 
Regierungs-Kommissar bei. 
§ 2. 
Die Prüfungen finden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahre statt. 
Denselben geht ein Unterrichtskursus im Hufbeschlag und in den äußeren 
Fußkrankheiten der Pferde, sowie eine Unterweisung in der Anfertigung land- 
wirthschaftlicher Geräthe voraus, an welchem diejenigen theilzunehmen berech- 
tigt sind, welche sich zur Prüfung gemeldet haben. 
Die Festsetzung und Bekanntmachung des Zeitpunktes für den Unterrichts- 
kurfus und für die Prüfung erfolgt durch das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement des Innern. 
Die übrigen Vorbereitungen zur Abhaltung des Kursus und der Prüfung 
hat der Vorsitzende der Kommission zu treffen. 
§ 3. 
Wer zur Prüfung zugelassen sein will, hat an den Vorsitzenden der 
Prüfungskommission rechtzeitig, vor Beginn des im § 2 erwähnten Unterrichts- 
kurfus, ein schriftliches Gesuch zu richten und demselben außer den Angaben 
über seinen Geburts= und Wohnort glaubhafte Nachweise über seine erlangte 
technische Ausbildung, sowie die Prüfungsgebühr (§ 4) beizufügen. 
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