Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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8 11. 
Die Prüfungszeugnisse und die Verhandlungen der Prüfungskommission 
sind sportel- und gebührenfrei. 
8 12. 
Das Gesetz vom 18. Februar 1885, den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes 
betreffend, sowie die gegenwärtige Verordnung treten mit dem Tage der Ver- 
kündigung der letzteren in Kraft. 
Weimar, den 19. Februar 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(17] 1. Es ist neuerdings vorgekommen, daß bei stattgehabten Waldbrandfällen 
seitens der Gemeinden den an sie ergangenen Aufforderungen zur Hilfeleistung 
nicht nachgekommen ist. Es wird daher hiermit darauf hingewiesen, daß den 
Gemeinden eine desfallsige Verpflichtung obliegt. 
Es werden in dieser Hinsicht die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 der 
unter dem 22. Mai 1850 erlassenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes 
über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850, sowie die 
Weimarische Forstordnung vom 7. März 1775 unter Hinweis auf den § 360 
Ziffer 11 des Strafgesetzbuchs in Erinnerung gebracht. 
Insbesondere wird ferner verordnet: 
§ 1. 
Der Großherzogliche Bezirksdirektor hat nach Uebereinkunft mit der be- 
treffenden Forstinspektion im Voraus festzustellen, welche Gemeinden seines 
Bezirks bei einem Waldbrande in fiskalischen Forsten zur Hülfe kommen müssen. 
Gemeindewaldungen unterfallen dem § 40 der Verordnung vom 24. November 
1881, betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Fenerlöschwesen. 
§ 2. 
Für Waldbrände kommen die Bestimmungen der §§ 41 — 43 der im 
§5 1 citirten Verordnung zur analogen Anwendung. Außerdem ist bei jedem 
Waldbrande, sowohl in Gemeindewaldungen wie in fiskalischen Waldungen der
	        
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