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behörde zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den Betrag
des streitigen Sparkassebuchs innebehalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen die
Zahlung zu leisten sei.
e) Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand um Ansprüche
an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den Akten ausdrücklich zu be-
merken ist, so wird von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ein von
diesen zu unterschreibender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten
Anzeige und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen dem—
selben anhängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer
Betrag, soweit er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien
Verfügung des Anzeigers gestellt wird, welcher das nach der Bestimmung unter b
dieses Paragraphen ausgefertigte Zeugniß wieder zurückzugeben hat.
8 10.
Dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu, die Einlagen
mit dreimonatlicher Zahlungsfrist zu kündigen.
Die Kündigung geschieht entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten
Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch, oder mittelst öffentlicher Be-
kanntmachung in der Weimarischen Zeitung und im hiesigen Lokalblatte.
Diese Bekanntmachung muß die Angabe des Namens, auf welchen das Conto steht, den
Band und das Blatt des Sparkassehauptbuchs, in und auf welchem die Einlage eingetragen
ist, die auf dem Einlagebuche bemerkten Buchstaben und Nummern, sowie die Angabe des nach
Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und Zinsen enthalten.
Dieselbe ist zweimal je nach Ablauf eines Monats zu wiederholen.
Die Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Einlagebuch eingeschrieben wird,
vom Tage dieser Einschreibung an, wenn sie aber durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt
wird, vom Tage der Ausgabe des die Kündigung enthaltenden Blattes an.
Mit Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage nebst
Zinsen auf.
- §n.
Die Ausleihung von Sparkassegeldern soll gegen solche Sicherheit, welche den im Groß-
herzogthum geltenden gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung vormundschaftlicher Gelder
entspricht, erfolgen.
12.
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten
Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine neue
Einlage auf das Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein Theil der
schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen oder Einlagen auch nur einmal
erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuche zugeschrieben, so hört mit dem ersten
Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung des
auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf.