Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a 
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere 20 Jahre hindurch 
weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz 
oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungs- 
ausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und in dem hiesigen 
Lokalblatte an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb der nächsten drei Monate 
die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit Kapital und Zinsen 
der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des 
Buches verlieren alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die 
Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuchs abgezogen. 
J0) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung des Guthabens eingestellt worden, 
und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem Inhaber des 
Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es wird 
eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch 
die nach der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt 
dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage 
des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirkten 
Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in gleicher Weise 
wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann auch weiter in den folgenden Fällen gleich- 
mäßig ein. 
8 13. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht voraussichtlich zur 
Rückzahlung gekündigter Beträge und zur Deckung des laufenden Verwaltungsaufwandes er- 
sorderlich sind, vom Verwaltungsausschuß in Gemäßheit des § 11 verzinslich ausgeliehen. 
Der Zinsfuß wird vom Gemeinderathe festgesetzt; doch wird im voraus bestimmt, daß derselbe 
1. für die von der Sparkasse ausgeliehenen Gelder wenigstens ein halbes Prozent mehr 
betragen muß, als der Zinsfuß für die Einlagen, 
2. zu einer Ermäßigung dieses Minimalsatzes der Differenz die Zustimmung des Ge- 
meinderaths erforderlich ist. 
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist mindestens 3 Monate vor deren Ein- 
tritt im hiesigen Lokalblatte öffentlich bekannt zu machen. 
Dem Bürgermeister liegt die genaue Ueberwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen 
Falle die festgestellten Normen für die Ausleihung nicht nur von dem Verwaltungsausschusse 
beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, bevor nicht die Bescheini- 
gung über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist. 
So lange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen 
bekleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden durch einen besonderen, 
von dem Gemeinderathe zu ernennenden, aus der Sparkasse zu honorirenden juristisch gebil- 
deten Aktor zu bewirken und bezüglich zu bescheinigen. Dies gilt auch für 8 15.
	        
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