Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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kasse bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben 
ist der Vorstand mit den Ausschußmitgliedern befugt. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von 
solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, sowie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und 
Rücknahmen müssen die Unterschrift wenigstens eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers 
und in allen Fällen des Kassirers oder seines Stellvertreters tragen. 
5 18. 
Der Kassirer und dessen Stellvertreter, sowie der Kontroleur werden von dem Gemeinde- 
rathe widerruflich gewählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderaths durch den Ge- 
meindevorstand zu verpflichten. 
Dem Kassirer liegt die Führung resp. der Abschluß der Hauptbücher, sowie die Ein- 
nahme und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob und hat derselbe eine in 
ihrer Höhe vom Gemeinderathe festzusetzende Kaution baar zu bestellen. 
Der Kontroleur hat die Gegenbuchführung, sowie alle vorkommenden Schreibereien zu 
besorgen. 
Der Kassirer und der Kontroleur sind noch mit weiter erforderlicher Instruktion über 
ihre Funktionen und Arbeitszeiten zu versehen. 
Beide erhalten eine angemessene Vergütung aus der Sparkasse, die vom Gemeinderathe 
nach dessen Ermessen je auf bestimmte Zeit festgesetzt wird. 
–§ 19. 
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden wenigstens ein Aus- 
schußmitglied im Sparkasselokal zu fungiren und im Behinderungsfalle für das Erscheinen 
seines Stellvertreters zu sorgen. Der Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben 
bei Einnahme und Ausgabe der Gelder zu unterstützen. 
8 20. 
Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürfen nur im Expeditionslokale der Sparkasse vorge- 
nommen werden. Der Dokumentenschrank befindet sich unter dem Mitverschlusse eines Aus- 
schußmitgliedes, des Kassirers und des Gegenbuchführers. 
8 21. 
Die Sparkasserechnung ist, nachdem solche von dem Kontroleur als Revisor geprüft 
worden, vom Verwaltungsausschuß der Sparkasse einer Durchsicht zu unterziehen und dann 
durch Vermittelung des Bürgermeisters als Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses dem Ge- 
meinderathe zur Prüfung und Justifikation zu überreichen. Die Justifikation ist jedenfalls bis 
zum 1. August des dem betreffenden Geschäftsjahre folgenden Jahres zu bewirken. 
§22. 
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der Publikation desselben in Kraft. 
Triptis, den 18. Dezember 1884. 
Der Gemeinderath. Der Gemeindevorstand. 
Jul. Hauck. G. Strobel. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
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