Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar  =  Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  8.  Mai  1885.

Inhalt:  süeun  .Bekanntmachung,  betreffend  eine  doktrinäre  Interpretation  des  Sportelgesetzes  vom  31.  August
insichtlich  des  Vermögens  und  des  Vermögensabwurfs  Bevormundeter,  Seite  51.  —  Ministerialh
  inchch  die  Beitreibung  rückständiger  Beiträge  für  die  Genrinde.  Krankenversicherung  und  —8  die
Orts-Krantenkassen  betreffend,  Seite  62.  —  Ministerial-  Belanntmachung,  betreffend  die  auf  Grund  der
Reichgesetze  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  und  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  aufzustellenden
Ueberschten  und  Rechnungsabschlüsse,  Seite  532.  —  Ministerial  Brlaumtswacht  den  scsschsel  in  der
der  Gegenseitigen  Lebens-,  Juvaliditäts-  und  Unfall-V
zu  Berlin  blurgern  Seite  53.  —  Neichs.  .Gesetzblatt  Seite  53.

 

 

 

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

(40)  I.  Zur  Entscheidung  entstandener  Zweifel  und  im  Interesse  einer  gleichmäßigen
  Anwendung  der  einschlagenden  Vorschriften  wird  auf  dem  Grunde
des  §  19  des  Gesetzes  vom  31.  August  1865  über  Sporteln  und  Gebühren
in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  die  doktrinäre  Interpretation  ertheilt,  daß
unter  dem  im  §  66  des  angezogenen  Gesetzes  bezeichneten  Vermögen  des
Bevormundeten  das  nach  Abzug  etwa  vorhandener  Schulden  verbleibende
Vermögen  desselben  und  unter  dem  im  §  6  Ziffer  10,  8§  67  Ziffer  1  und
§  95  Absatz  a  desselben  Gesetzes  bezeichneten  Vermögensabwurf  des  Bevormundeten
  der  nach  Abzug  etwa  zu  zahlender  Schuldzinsen  verbleibende
Vermögensabwurf  zu  verstehen  ist.

Weimar,  den  14.  April  1885.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.
1885  11