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das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 11. August 1881 (Regierungs-Blatt Seite
220) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
.Weimar, den 5. Juni 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(561 III. Daß von der Direktion der landwirthschaftlichen Feuer-Versicherungs-
Genossenschaft im Königreich Sachsen zu Dresden, an Stelle des bisherigen
Haupt-Agenten derselben, der Kaufmann C. F. Uhrlau zu Weimar zum
Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884
(Regierungs-Blatt Seite 191) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 10. Juni 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(/57|] IV. Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die nachstehende Bekannt-
machung des Reichs-Versicherungsamtes vom 5. d. Mts., die Anmeldung der
nach dem Gesetze über die Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung
vom 28. Mai 1885 urfallversicherungspflichtigen Betriebe betreffend, nebst
Anlagen hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten bringt und
die Unternehmer solcher Betriebe im Großherzogthum auf die hiernach späte-
stens bis zum 20. Juli d. J. von ihnen zu bewirkende Anmeldung ihrer
Betriebe aufmerksam macht, wird zugleich hinzugefügt, daß die Anmeldungen
nach Maßgabe der Ministerial-Bekanntmachung vom 31. Juli 1884 (Regie-
rungs-Blatt Seite 151) bei den Großherzoglichen Bezirksdirektoren