Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

77 
Art. 13. 
Bei Vertheilung der Eisenbahnabgabe von der Werrabahn unter den drei 
vertragsschließenden Regierungen wird die Länge der Bahnstrecke Sonneberg- 
Lauscha nach Ablauf von sieben Kalenderjahren von Eröffnung des Betriebs an 
der Sachsen-Meiningen'schen Regierung zu gute gerechnet, bis dahin aber eine 
Eisenbahnabgabe von der gedachten Strecke nicht erhoben. 
Art. 14. 
Die Werra-Eisenbahn-Gesellschaft hat 
1) den Anschluß sowohl einer Bahn in der Richtung nach Wallendorf, 
2 
lung 
als auch einer solchen nach der Königlich Bayerischen Staatsbahn von 
Stockheim nach der Bayerisch-Meiningen'schen Grenze bei Probstzella 
zu gestatten, 
auf Verlangen der vertragsschließenden Staatsregierungen für den 
Betrieb der letztgenannten Verbindungsbahn die Mitbenutzung ihres 
Bahngeleises zwischen dem Bahnhof Sonneberg und dem Anschlußpunkt 
gegen Vergütung zuzulassen. Diese Vergütung soll in einem nach dem 
Verhältniß der Zahl der für den Betrieb der Verbindungsbahn zu der 
Zahl der für den Betrieb der Bahn von Sonneberg nach Lauscha über 
die benutzte Strecke laufenden Personen-, Gepäck= und Güterwagen 
bemessenen Antheil an den vierprozentigen Zinsen der Baukosten und 
an den Unterhaltungskosten der gemeinsam benutzten Strecke bestehen. 
Für die Mitbenutzung des Bahnhofs Sonneberg ist eine ange- 
messene Vergütung besonders festzustellen. 
Vorstehender Vertrag soll zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechse- 
der Ratifikationsurkunden sobald als thunlich bewirkt werden. 
Urkundlich ist derselbe dreifach gleichen Lauts ausgefertigt worden. 
Sonneberg, den 31. März 1885. 
(L. S.) gez. Slevogt. 
(L. 8S.) gez. Heim. 
(L. 8.) gez. Baudler. 
Staatsvertrag 
vom 31. März 1885, 
den Bau und Betrieb einer Eisenbahn 
von Sonneberg nach Lauscha durch die 
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft 
betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.