Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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§ 11. 
Bremsen der Lokomotiven und Teuder. 
(1) Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu hand- 
habenden Bremsen versehen sein. 
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen 
mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter 
in der Minunte dienen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche es 
ermöglichen, daß die Tenderbremse sowohl vom Heizer mit der Hand bedient, 
als auch zugleich mit den Wagenbremsen vom Führerstande aus in Thätigkeit 
gesetzt werden kann. 
§ 12. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelnngen. 
(1) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, 
müssen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende 
mit elastischen Buffern versehen sein. 
(2) Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
(3) Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, 
Personen-, Post= und Gepäckwagen mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen 
Fahrzeugen mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar bei einer Entfernung 
von 66 Millimeter von der Innenkante des Radreifens gemessen. Bei Rädern, 
deren Reifen durch eine Befestigungsnuth in der Vertikalebene des Laufkreises 
geschwächt ist, müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße 
innegehalten werden. 
(4) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unab- 
hängiger Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend 
eines Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung 
in Wirksamkeit tritt. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Haupt- 
kuppelungsvorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden 
dürfen, unterliegt der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie 
herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Milli- 
meter von der Schienenoberkante entfernt bleiben. 
(7) Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 
1000 Meter in der Minute fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden 
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