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(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante
darf im ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter
betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höch-
stens 1,100 Meter, im letzteren höchstens I,200 Meter von der Mitte des
Wagens entfernt sein darf.
(3) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide
mit quadratischem Querschnitt von im Lichten 0,046 Meter oberer und O,o085 Meter
unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben haben und diagonal
zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternen=
kastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf
nicht über 0,t50 Meter Breite und 0,280 Meter Höhe betragen und derjenige
des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur O,140 Meter Breite und 01120 Meter
Höhe haben.
§ 16.
Bedeckung der Güterwagen.
Alle mit leicht fenerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen
mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das
Betriebs-Reglement gestattet sind.
817.
Revision der Wagen.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unter—
werfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen.
Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme
oder nach der letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck- und
Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von
30 000 Kilometer.
8 18.
Bezeichnung der Wagen.
() Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und
Revisionsregistern geführt wird;
) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und aus-
schließlich der losen Inventarienstücke;
d) das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;