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ausschließlich Tendermaschinen zur Verwendung kommen, mindestens eine Dreh-
scheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 m betragen darf, vorhanden sein.
(2) Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl her-
gestellt sein.
§ 16.
Perrons.
(1) Die Höhe des Perrons für den Personenverkehr darf ohne Ge-
nehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts nicht mehr als 0,380 m über Schienen-
oberkante betragen.
(2) Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Sänlen 2c., müssen
bis zu einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten
von der Mitte desjenigen Geleises entfernt sein, für welches der Perron
benutzt wird.
§ 17.
Bedürfnißanstalten.
Auf den Stationen sind in der Nähe des Perrons Bedürfnißanstalten
anzuordnen und die Zugänge zu denselben weithin sichtbar zu bezeichnen.
8 18.
Rampen.
(1!) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein= und Ausladung von
Fahrzeugen oder Vieh in größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste
Rampen herzustellen, deren Höhe über Schienenoberkante nicht über 1,120 m
beträgt. Diese Rampen müssen zur Verladung von der Seite und wenigstens
eine derselben zur Verladung vor Kopf eingerichtet sein.
(2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen.
(3) Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder
die Vorbeiführung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen
oder aber die successive Vorführung von je 20 Fahrzeugen vor eintretender
Rückbewegung gestatten.
(4) Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden
Rampengeleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den ge-
wöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe
in der Art erfolgt, daß das Rampengeleise für die Vorführung von mindestens
20 Wagen anstandslos verlängert werden kann.