Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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§5 19. 
Güterschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von 
Zügen zu befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht 
übersteigen. 
8 20. 
Lademaß. 
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst 
welcher die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen 
Ausladungen kontrolirt werden können. 
§ 21. 
Wasserstationen. 
(1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach 
den jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der 
Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu 
vertheilen. 
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter 
Wasser liefern können. 
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über 
Schienenoberkante liegen. 
8 22. 
Werkstätten. 
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen 
an den Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können. 
II. Ausrüstung der Eisenbahnen. 
§ 23. 
Höhen- und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen. 
(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck- 
und Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen 
höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen (siehe 
Anlage C.) Dasselbe hat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über
	        
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