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§5 19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von
Zügen zu befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht
übersteigen.
8 20.
Lademaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst
welcher die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen
Ausladungen kontrolirt werden können.
§ 21.
Wasserstationen.
(1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach
den jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der
Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu
vertheilen.
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter
Wasser liefern können.
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über
Schienenoberkante liegen.
8 22.
Werkstätten.
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen
an den Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können.
II. Ausrüstung der Eisenbahnen.
§ 23.
Höhen- und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.
(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck-
und Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen
höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen (siehe
Anlage C.) Dasselbe hat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über