Für die neu aufzunehmenden Anlehen und für die nach § 2 des Gesetzes
vom 29. Dezember 1886 im Zinsfuß herabgesetzten Schuldverschreibungen
sollen als jähriger Zinsenfälligkeitstag: der 1. November, sowie als halbjährige
Zinsenfälligkeitstage: 1. Mai und 1. November bestehen.
II.
Für die zur Ausleihung gekommenen und die noch auszuleihenden Kapitalien
wird der Zinsfuß bis auf Weiteres, und zwar:
1. hinsichtlich der bereits ausgeliehenen Kapitalien vom 1. Oktober 1887
an, dagegen
2. hinsichtlich der von jetzt ab neu auszuleihenden Kapitalien vom Tage
der Ausleihung an
von 4/ auf Vier vom Hundert jährlich herabgesetzt.
Die unter 1. bezeichnete Zinsfußherabsetzung findet nur hinsichtlich der-
jenigen ausgeliehenen Kapitalien statt, hinsichtlich welcher die Schuldner zu
einer vom Vorstande der Landes-Kreditkasse zu bestimmenden Abrundung
des Kapitalrestbestandes im Sinne des § 13 Absatz 1 der Verordnung vom
20. Februar 1881 sich verstehen. Die Abrundung der Kapitalreste erfolgt,
sobald der Vorstand der Landes-Kreditkasse es verlangt, aufwärts auf den
nächsten dort als zulässig bezeichneten Betrag, soweit nicht ein Anderes vom
Vorstande der Landes-Kreditkasse bedungen oder zwischen diesem und dem
Schuldner vereinbart wird.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 30. Dezember 1886.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.