Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Für die neu aufzunehmenden Anlehen und für die nach § 2 des Gesetzes 
vom 29. Dezember 1886 im Zinsfuß herabgesetzten Schuldverschreibungen 
sollen als jähriger Zinsenfälligkeitstag: der 1. November, sowie als halbjährige 
Zinsenfälligkeitstage: 1. Mai und 1. November bestehen. 
II. 
Für die zur Ausleihung gekommenen und die noch auszuleihenden Kapitalien 
wird der Zinsfuß bis auf Weiteres, und zwar: 
1. hinsichtlich der bereits ausgeliehenen Kapitalien vom 1. Oktober 1887 
an, dagegen 
2. hinsichtlich der von jetzt ab neu auszuleihenden Kapitalien vom Tage 
der Ausleihung an 
von 4/ auf Vier vom Hundert jährlich herabgesetzt. 
Die unter 1. bezeichnete Zinsfußherabsetzung findet nur hinsichtlich der- 
jenigen ausgeliehenen Kapitalien statt, hinsichtlich welcher die Schuldner zu 
einer vom Vorstande der Landes-Kreditkasse zu bestimmenden Abrundung 
des Kapitalrestbestandes im Sinne des § 13 Absatz 1 der Verordnung vom 
20. Februar 1881 sich verstehen. Die Abrundung der Kapitalreste erfolgt, 
sobald der Vorstand der Landes-Kreditkasse es verlangt, aufwärts auf den 
nächsten dort als zulässig bezeichneten Betrag, soweit nicht ein Anderes vom 
Vorstande der Landes-Kreditkasse bedungen oder zwischen diesem und dem 
Schuldner vereinbart wird. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 30. Dezember 1886. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert.
	        
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