Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Personen, oder die Aufhebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheitsleistung 
zum Gegenstande haben; 
17. in Angelegenheiten der unter Ziffer 16 bezeichneten Art von 
Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen, milden Stiftungen oder andern mit dem 
Rechte einer milden Stiftung versehenen Anstalten im Großherzogthume, in- 
gleichen für Verhandlungen wegen Anerkennung von Leistungen an dieselben; 
18. für Verhandlungen, welche sich auf den Erwerb von Grundstücken 
durch Gemeinden zu Ortsverbindungswegen beziehen; 
19. in Angelegenheiten der Landes-Brandversicherungsanstalt nach Maß- 
gabe der Bestimmungen in §8§ 22, 23, 25, 26 des Gesetzes über die Gebäude- 
Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums vom 16. Juni 1881; 
20. in Vormundschaftssachen nach Maßgabe des § 72; 
21. für Nachlaßverhandlungen, 
a) welche ausschließlich zum Zwecke der Feststellung der Kollateralgelder 
erfolgen, es sei denn, daß durch unbegründete Bestreitung der Abgabe 
oder durch zu niedrige Angabe des Betrages des Nachlasses Seitens 
des Abgabepflichtigen besondere Verhandlungen veranlaßt werden, welchen- 
falls dieser die Kosten dafür zu tragen hat; 
b) wenn der elterliche oder vorelterliche Nachlaß, welcher ganz oder zum 
Theil an Minderjährige übergeht, nach Abzug der Schulden 300 M 
nicht übersteigt, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Gebühren- 
freiheit nicht auch auf die Kosten von Uebereignungen und Pfandsachen 
(§§ 48 u. flg., 56 flg.) sich erstreckt; 
22. für Verhandlungen wegen Erwerbungen für Eisenbahnen, soweit diese 
Erwerbungen nach dem Gesetze über die bei Anlegung der Werra-Bahn 
erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen vom 26. November 1855 
erfolgen; 
23. für Lehnsauszüge, welche den zur Erhebung grundherrlicher Gefälle 
Berechtigten auf deren Antrag nach § 16 des Gesetzes, das Verfahren bei 
Uebertragung des Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1833 
und § 2 des Nachtragsgesetzes vom 14. März 1872 zugefertigt werden; 
24. für Verhandlungen wegen Anerkennung öffentlicher Flurkarten, Fund- 
bücher und Kataster nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die Flur- 
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