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Personen, oder die Aufhebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheitsleistung
zum Gegenstande haben;
17. in Angelegenheiten der unter Ziffer 16 bezeichneten Art von
Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen, milden Stiftungen oder andern mit dem
Rechte einer milden Stiftung versehenen Anstalten im Großherzogthume, in-
gleichen für Verhandlungen wegen Anerkennung von Leistungen an dieselben;
18. für Verhandlungen, welche sich auf den Erwerb von Grundstücken
durch Gemeinden zu Ortsverbindungswegen beziehen;
19. in Angelegenheiten der Landes-Brandversicherungsanstalt nach Maß-
gabe der Bestimmungen in §8§ 22, 23, 25, 26 des Gesetzes über die Gebäude-
Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums vom 16. Juni 1881;
20. in Vormundschaftssachen nach Maßgabe des § 72;
21. für Nachlaßverhandlungen,
a) welche ausschließlich zum Zwecke der Feststellung der Kollateralgelder
erfolgen, es sei denn, daß durch unbegründete Bestreitung der Abgabe
oder durch zu niedrige Angabe des Betrages des Nachlasses Seitens
des Abgabepflichtigen besondere Verhandlungen veranlaßt werden, welchen-
falls dieser die Kosten dafür zu tragen hat;
b) wenn der elterliche oder vorelterliche Nachlaß, welcher ganz oder zum
Theil an Minderjährige übergeht, nach Abzug der Schulden 300 M
nicht übersteigt, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Gebühren-
freiheit nicht auch auf die Kosten von Uebereignungen und Pfandsachen
(§§ 48 u. flg., 56 flg.) sich erstreckt;
22. für Verhandlungen wegen Erwerbungen für Eisenbahnen, soweit diese
Erwerbungen nach dem Gesetze über die bei Anlegung der Werra-Bahn
erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen vom 26. November 1855
erfolgen;
23. für Lehnsauszüge, welche den zur Erhebung grundherrlicher Gefälle
Berechtigten auf deren Antrag nach § 16 des Gesetzes, das Verfahren bei
Uebertragung des Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1833
und § 2 des Nachtragsgesetzes vom 14. März 1872 zugefertigt werden;
24. für Verhandlungen wegen Anerkennung öffentlicher Flurkarten, Fund-
bücher und Kataster nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die Flur-
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