21
5. die den Beamten zustehenden Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten;
6. die den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Gebühren und
Auslagen (vergl. § 21);
7. die den zugezogenen Ortsgerichtsschöffen, Feldgeschworenen, Ortstaxatoren,
Feldmessern, Rechnungsverständigen und andern nicht durch ihre Anstellung
zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteten Personen zu zahlenden
Beträge (vergl. § 25);
8. die einer ersuchten Behörde außerhalb des Großherzogthums zu
zahlenden Beträge;
9. die Kosten der Strafhaft und die in § 79 Ziffer 8 des deutschen
Gerichtskostengesetzes erwähnten Haftkosten nach Maßgabe der im Verwaltungswege
erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von
Gefangenen und Schüblingen;
10. die Kosten für das Fortschaffen von Sachen.
Anmerkung zu Ziffer 9:
Die voraussichtlichen Kosten der Strafvollstreckung gelten behufs Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Verurtheilten nach erlangter Rechtskraft des Urtheils einem fälligen Kostenvorschuß
(88 41, 82 und 143) gleich. Erfolgt Sicherstellung der Kostenforderung, so ist von der
Zwangsbeitreibung noch nicht erwachsener Strafvollstreckungskosten abzusehen.
8 16.
Fortsetzung.
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren, mit Ausschluß der Postgebühren
für Einschreib- und Werthsendungen und der besonderen Botenlöhne
(66 19, 20), werden in gebührenfreien Angelegenheiten für die Staatskasse
nicht erhoben.
§ 17.
Schreib= und Expeditionsmaterialien.
Schreib= und Expeditionsmaterialien sind den Betheiligten nicht in Ansatz
zu bringen, sondern aus der Verwaltungskasse der Behörde, oder — auf dem
Grunde besonderer Vereinbarung — von dem Beamten zu bestreiten.
Die Auslagen für bessere, als gewöhnliche Ausstattung von Adelsbriefen
und sonstigen wichtigen Familienurkunden (§ 94 Ziffer 1 bis 12, Anmerkung),
oder wo das gegenwärtige Gesetz dieses sonst (z. B. § 122 I 3) anordnet,
werden besonders vergitet.
4