Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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5.  die  den  Beamten  zustehenden  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekosten;

6.  die  den  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  gewährenden  Gebühren  und
Auslagen  (vergl.  §  21);

7.  die  den  zugezogenen  Ortsgerichtsschöffen,  Feldgeschworenen,  Ortstaxatoren,
  Feldmessern,  Rechnungsverständigen  und  andern  nicht  durch  ihre  Anstellung
  zu  unentgeltlicher  Verrichtung  verpflichteten  Personen  zu  zahlenden
Beträge  (vergl.  §  25);

8.  die  einer  ersuchten  Behörde  außerhalb  des  Großherzogthums  zu
zahlenden  Beträge;

9.  die  Kosten  der  Strafhaft  und  die  in  §  79  Ziffer  8  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes  erwähnten  Haftkosten  nach  Maßgabe  der  im  Verwaltungswege
  erlassenen  Bestimmungen,  ingleichen  die  Kosten  für  den  Transport  von
Gefangenen  und  Schüblingen;

10.  die  Kosten  für  das  Fortschaffen  von  Sachen.

Anmerkung  zu  Ziffer  9:

Die  voraussichtlichen  Kosten  der  Strafvollstreckung  gelten  behufs  Zwangsvollstreckung  in

das  Vermögen  des  Verurtheilten  nach  erlangter  Rechtskraft  des  Urtheils  einem  fälligen  Kostenvorschuß

  (88  41,  82  und  143)  gleich.  Erfolgt  Sicherstellung  der  Kostenforderung,  so  ist  von  der
Zwangsbeitreibung  noch  nicht  erwachsener  Strafvollstreckungskosten  abzusehen.

8  16.
Fortsetzung.

Schreibgebühren  (§  18)  und  Bestellgebühren,  mit  Ausschluß  der  Postgebühren
  für  Einschreib-  und  Werthsendungen  und  der  besonderen  Botenlöhne
(66  19,  20),  werden  in  gebührenfreien  Angelegenheiten  für  die  Staatskasse
  nicht  erhoben.

§  17.
Schreib=  und  Expeditionsmaterialien.

Schreib=  und  Expeditionsmaterialien  sind  den  Betheiligten  nicht  in  Ansatz
zu  bringen,  sondern  aus  der  Verwaltungskasse  der  Behörde,  oder  —  auf  dem
Grunde  besonderer  Vereinbarung  —  von  dem  Beamten  zu  bestreiten.

Die  Auslagen  für  bessere,  als  gewöhnliche  Ausstattung  von  Adelsbriefen
und  sonstigen  wichtigen  Familienurkunden  (§  94  Ziffer  1  bis  12,  Anmerkung),
oder  wo  das  gegenwärtige  Gesetz  dieses  sonst  (z.  B.  §  122  I  3)  anordnet,
werden  besonders  vergitet.

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