Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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(251 V. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog der Stiftung 
des Großherzoglichen Generalsuperintendenten Dr. theol. Hesse 
zu Weimar für hilfsbedürftige Geistliche die Rechte der juristischen 
Persönlichkeit und einer milden Stiftung zu ertheilen geruht haben, wird dies 
hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar, den 27. März 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
261 Das 10., 11., 12., 13., 14., 15. und 16. Stück des Reichs-Gesetz- 
blatts enthalten unter 
Nr. 1775 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Beauftragung Sr. König- 
lichen Hoheit des Prinzen Wilhelm von Preußen mit der Stell- 
vertretung Sr. Majestät des Kaisers in Regierungsgeschäften, 
vom 17. November 1887; unter 
„ 1776 das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 27. April 1886, 
vom 15. März 1888; unter 
„ 1777 die Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 19. März 
1888;t unter 
„ 1778 die Verordnung, betreffend den Erlaß der Wittwen= und Waisen- 
geldbeiträge der Reichsbankbeamten, vom 18. März 1888; unter 
b„ 1779 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Betheiligung Seiner 
Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen an den 
Regierungsgeschäften, vom 21. März 1888; unter 
b„ 1780 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats 
für das Etatsjahr 1888/89, vom 26. März 1888; unter 
b„ 1781 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichs-
	        
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