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Nr.
1782
1783
1784
1785
1786
1787
1788
eisenbahnen und der Post und Telegraphie, sowie zur vorläufigen
Deckung der aus dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vor-
schüsse, vom 26. März 1888; unter
das Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des
Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial-
demokratie vom 21. Oktober 1878, vom 18. März 1888; unter
das Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 24 der Reichs-
verfassung, vom 19. März 1888; unter
das Gesetz, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888;
unter
das Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den
Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni
1887, vom 22. März 1888; unter
die Verordnung, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung
von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet,
vom 25. März 1888; unter
die Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend
die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirth-
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886
für das Gebiet mehrerer Bundesstaaten, vom 28. März 1888;
unter
das Gesetz über die Auslegung des Artikels II des Gesetzes vom
30. August 1871, betreffend die Einführung des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich in Elsaß-Lothringen, vom 29. März 1888.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.