62
2. Die Straßenbauverwaltung hat die Bundestelegraphenanlagen durch
ihr Straßenaufsichtspersonal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach
Anleitung der von der Bundestelegraphenverwaltung erlassenen Instruktion
provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der
Linien der nächsten Bundestelegraphenstation Anzeige machen zu lassen. Die
Bundestelegraphenverwaltung zohlt den mit der Beaufsichtigung und proviso-
sorischen Wiederherstellung der Bundestelegraphenlinien beauftragten Straßen-
aufsichtsbeamten Remunerationen bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr
und Meile durch die Straßenbauverwaltung. Diese Remunerationen werden
von der Bundestelegraphenverwaltung innerhalb der vorbezeichneten Grenze
für die einzelnen Aufsichtsbeamten nach Maßgabe der von denselben im Interesse
des Bundestelegraphen geleisteten Dienste festgesetzt.
3. Die Straßenbauverwaltung hat den mit der Wiederherstellung von
Beschädigungen des Bundestelegraphen beauftragten und als solche legitimirten
Telegraphenbeamten auf Erfordern und soweit dies thunlich ist, die bei der
Unterhaltung der Kunststraße beschäftigten Arbeiter gegen Zahlung des orts-
üblichen Tagelohns zur Disposition zu stellen.
4. Um Störungen der Bundestelegraphenlinien durch Berührungen der
Leitungsdrähte mit den Straßenanpflanzungen zu vermeiden, hat die Straßen-
bauverwaltung den Wuchs der Anpflanzungen so reguliren zu lassen, daß die-
selben nach allen Richtungen hin mindestens 2 Fuß von den Leitungsdrähten
des Bundestelegraphen entfernt sind.
Die erforderlichen Regulirungen sind in der Regel gleichzeitig mit den
im Interesse der Straßenbauverwaltung und in den dazu passenden Jahres-
zeiten stattfindenden Ausästungen für Rechnung der Straßenbauverwaltung zu
besorgen. Falls aber auf Antrag der Bundestelegraphenverwaltung im Interesse
derselben besondere Ausästungen vorgenommen werden müssen, so sind die
Kosten von der Bundestelegraphenverwaltung zu tragen.
Falls bei der Anlage und Unterhaltung der Bundestelegraphenlinien der
Straßenkörper in seinem Planum, seinen Böschungen oder zugehörigen Gräben
beschädigt wird, erfolgt die Wiederherstellung nach Anweisung der Straßenbau=
verwaltung für Rechnung der Bundestelegraphenverwaltung.
Für den bei den gedachten Herstellungs= resp. Unterhaltungsarbeiten der
Grasnutzung auf den Böschungen und in den Gräben zugefügten Schaden hat
die Straßenbauverwaltung Anspruch auf Entschädigung nicht zu erheben.