Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

62 
2. Die Straßenbauverwaltung hat die Bundestelegraphenanlagen durch 
ihr Straßenaufsichtspersonal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach 
Anleitung der von der Bundestelegraphenverwaltung erlassenen Instruktion 
provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der 
Linien der nächsten Bundestelegraphenstation Anzeige machen zu lassen. Die 
Bundestelegraphenverwaltung zohlt den mit der Beaufsichtigung und proviso- 
sorischen Wiederherstellung der Bundestelegraphenlinien beauftragten Straßen- 
aufsichtsbeamten Remunerationen bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr 
und Meile durch die Straßenbauverwaltung. Diese Remunerationen werden 
von der Bundestelegraphenverwaltung innerhalb der vorbezeichneten Grenze 
für die einzelnen Aufsichtsbeamten nach Maßgabe der von denselben im Interesse 
des Bundestelegraphen geleisteten Dienste festgesetzt. 
3. Die Straßenbauverwaltung hat den mit der Wiederherstellung von 
Beschädigungen des Bundestelegraphen beauftragten und als solche legitimirten 
Telegraphenbeamten auf Erfordern und soweit dies thunlich ist, die bei der 
Unterhaltung der Kunststraße beschäftigten Arbeiter gegen Zahlung des orts- 
üblichen Tagelohns zur Disposition zu stellen. 
4. Um Störungen der Bundestelegraphenlinien durch Berührungen der 
Leitungsdrähte mit den Straßenanpflanzungen zu vermeiden, hat die Straßen- 
bauverwaltung den Wuchs der Anpflanzungen so reguliren zu lassen, daß die- 
selben nach allen Richtungen hin mindestens 2 Fuß von den Leitungsdrähten 
des Bundestelegraphen entfernt sind. 
Die erforderlichen Regulirungen sind in der Regel gleichzeitig mit den 
im Interesse der Straßenbauverwaltung und in den dazu passenden Jahres- 
zeiten stattfindenden Ausästungen für Rechnung der Straßenbauverwaltung zu 
besorgen. Falls aber auf Antrag der Bundestelegraphenverwaltung im Interesse 
derselben besondere Ausästungen vorgenommen werden müssen, so sind die 
Kosten von der Bundestelegraphenverwaltung zu tragen. 
Falls bei der Anlage und Unterhaltung der Bundestelegraphenlinien der 
Straßenkörper in seinem Planum, seinen Böschungen oder zugehörigen Gräben 
beschädigt wird, erfolgt die Wiederherstellung nach Anweisung der Straßenbau= 
verwaltung für Rechnung der Bundestelegraphenverwaltung. 
Für den bei den gedachten Herstellungs= resp. Unterhaltungsarbeiten der 
Grasnutzung auf den Böschungen und in den Gräben zugefügten Schaden hat 
die Straßenbauverwaltung Anspruch auf Entschädigung nicht zu erheben. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.