fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Vergleichun g. 
120 Thlr. 7 Sgr. 53¾/ Pf. jährlicher Betrag der vorverzeichneten Erbzins- 
und Lehn-Gefälle. 
an mit dem diesfallsigen Bezuge verbundenen Auf- 
wande. 
116 Thlr. 14 Sgr. 11¼ Pf. Ertrag. 
3 - 23 2 4½ l 
Nach Inhalt der einschlagenden Grundbücher (Erbzinsbücher) und Rech- 
nungen der Wahrheit gemäß verzeichnet. 
N. Nabm 1870. 
Bemerkung. 
Bei der Fassion von grundherrlichen Gefällen sind die Bestimmungen im 
§. 26 des Gesetzes vom 19. März 1869 zu Grunde zu legen, worauf vom 
Rechnungsamte nach §§. 52. 53 desselben Gesetzes weiter zu verfahren ist.
	        
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