Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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3) sich nicht im Vollgenuß der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, 
4) seine in den zwei letztverflossenen Kalenderjahren fällig gewordenen Ge- 
meindeabgaben nicht berichtigt hat. 
Die Abtheilung 3 b des zweiten Abschnitts „Von der Vertheilung der 
Gemeindelasten“ erhält folgende Fassung: 
Artikel 126. 
Die in Geldbeträgen bestehenden Gemeindelasten werden auf die Bürger, 
die Einwohner, die im Gemeindebezirk ihren Wohnsitz oder doch eine dauernde 
Vertretung habenden juristischen Personen, Kommandit-Gesellschaften auf Aktien 
und Aktien-Gesellschaften und ähnliche Erwerbsvereine, welche selbständig Rechte 
erwerben und Verbindlichkeiten begründen können, sowie auf diejenigen, welche 
ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, in demselben Grundstücke eigenthümlich 
besitzen, oder daselbst ein selbständiges Gewerbe betreiben, nach ihrem Ein- 
kommen vertheilt. 
Ausgenommen von der Besteuerung sind die in §5 und in § 15 Ziffer 
1 bis 7 und Ziffer 9 des Gesetzes über die Stenerverfassung des Großherzog= 
thums vom 18. März 1869 bemerkten Personen und Anstalten. Auch unter- 
liegen Einziehende der Besteuerung erst dann, wenn ihr Aufenthalt in dem 
Gemeindebezirk die Dauer von drei Monaten übersteigt, solchen Falls aber 
mit rückwirkender Kraft auf die ganze Dauer des Aufenthalts. 
Artikel 127. 
81. 
Der Heranziehung zu den Gemeindestenern unterliegt, soweit nicht nach- 
stehend etwas Anderes geordnet ist, dasjenige Einkommen, mit welchem die Bei- 
tragspflichtigen in die drei Abtheilungen der Staatsstenerrolle des betreffenden 
Orts (ohne den Abzug von Schuldzinsen) eingestellt sind (§ 8 des neurevidirten 
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883). 
§ 2. 
Insoweit in die zweite und dritte Abtheilung der Staatssteuerrolle Ein- 
kommen mit eingestellt ist, dessen Einschätzung nach § 7 des Gesetzes vom 
10. September 1883 an einem anderen Orte stattgefunden hat, ist dasselbe 
— vorbehaltlich der Bestimmung im § 8 des gegenwärtigen Artikels — zu- 
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