Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Die Feststellung des hiernach zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden 
Betrags erfolgt durch besondere Abschätzung (8 12). 
89. 
Ist das auf Grund des § 8 zur Gemeindestener herangezogene Ein- 
kommen nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an einem anderen 
Orte des Großherzogthums gemeindesteuerpflichtig, so wird die Gemeindesteuer- 
pflicht dieses anderen Ortes um den nach § 8 festgestellten Betrag vermindert, 
jedoch nicht über die Hälfte des an dem anderen Orte gemeindesteuerpflich- 
tigen Einkommens hinaus. 
Sind mehrere andere Orte hierbei in Frage, so ist der Abzug nach dem 
Verhältnisse der an denselben gemeindestenerpflichtigen Einkommen desselben 
Beitragspflichtigen zu vertheilen. 
810. 
Durch besondere Abschätzung (8 12) ist auch die erstmalige Feststellung 
der Höhe des zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden Einkommens in dem 
im letzten Satze des Artikel 126 erwähnten Falle dann vorzunehmen, wenn sich 
die Veranlassung hierzu außerhalb der Zeit der regelmäßigen Feststellung der 
Staats= und Gemeindestenerrolle ergiebt. 
§ 11. 
Insoweit in den Fällen des § 47 des Gesetzes vom 10. September 1883 
Zinsen von Schulden bei der Feststellung des Reingewinnes aus Handels- 
oder handelsmäßigem Gewerbebetriebe ohne besondere Anmeldung Berücksich- 
tigung gefunden haben, hat es hierbei auch für die Heranziehung zur Gemeinde- 
besteuerung zu bewenden. Jedoch ist, falls sich unter den auf diese Weise 
berücksichtigten Schuldzinsen auch Zinsen von solchen Schulden befinden, welche 
durch Eintragung eines Pfandrechts auf Grundbesitz des gleichen Beitrags- 
pflichtigen im Gemeindebezirke gesichert sind, der Betrag dieser Zinsen dem 
zur Gemeindebestenerung heranzuziehenden Reingewinne wieder zuzusetzen. 
Die Ermittelung dieses Zinsenbetrags erfolgt auf Grund beizuziehender 
Angaben des Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, nach Einsichtnahme 
in das Hypothekenbuch durch besondere Abschätzung (§ 12). 
812. 
Die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene besondere Abschätzung 
ist durch die Ortssteuerschätzer zu bewirken.
	        
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