Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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In denjenigen Orten, welche zu einem zusammengesetzten Schätzungs- 
bezirke gehören (§ 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 1883), ist 
in dem Falle, wenn die Zahl der dem Orte angehörigen Mitglieder der Ein- 
schätzungskommission weniger als drei beträgt, die Zahl derselben zum Zwecke 
der Vornahme der besonderen Abschätzung bis zur Zahl von drei zu ergänzen. 
Die Ergänzungswahl erfolgt durch den Gemeinderath (die Gemeindeversammlung). 
In denjenigen Orten, in welchen der Gemeindevorstand nicht zu den 
Mitgliedern der Schätzungskommission gehört, ist der Bürgermeister oder dessen 
Stellvertreter befugt, an den Schätzungsverhandlungen unter Uebernahme des 
Vorsitzes in der Schätzungskommission mit Stimmberechtigung Theil zu nehmen. 
8 13. 
Die Umlegung der in Geld bestehenden Gemeindelasten auf die Beitrags— 
pflichtigen hat — vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 134 — mit dem 
gleichen Procentsatze des zur Gemeindebesteuerung herauzuziehenden Einkommens 
zu erfolgen. 
* 14. 
Jedem Beitragspflichtigen ist die Höhe des Einkommens, mit welchem 
derselbe zur Gemeindebesteuerung herangezogen wird, und der sich hiernach er- 
gebende Betrag der Gemeindesteuer schriftlich zu eröffnen. 
8 15. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen getroffene Fest- 
stellung des zur Gemeindebesteuerung heranzuziehenden Einkommens findet binnen 
ausschließender Frist von zehn Tagen von der Zustellung der schriftlichen Er- 
öffnung ab Berufung an den Gemeinderath (Gemeindeversammlung) und gegen 
dessen Entscheidung binnen ausschließender Frist von vier Wochen Berufung 
anu den Bezirksausschuß statt. 
In den Fällen des § 9 beginnt der Fristenlauf erst von geschehener Zu- 
stellung aller die Höhe der Heranziehung in den mehreren betheiligten Ge- 
meinden betreffenden Eröffnungen und für die Gemeindevorstände der betheiligten 
anderen Gemeinden (§ 18) von der geschehenen Benachrichtigung über die die- 
selben mit betreffenden Feststellungen ab. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur noch Beschwerde 
an das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, wegen 
unrichtiger Anwendung gesetzlicher oder Vollzugsvorschriften zulässig.
	        
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