Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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8 16. 
Insoweit die Feststellung der Höhe des gemeindesteuerpflichtigen Ein- 
kommens auf der Einstellung zur Staatssteuerrolle beruht, sind in Betreff 
dieser Höhe die in 8 15 geordneten Rechtsmittel ausgeschlossen. 
817. 
Abänderungen, welche in Betreff der Einstellungen in die Staatssteuer- 
rolle in dem im Gesetze vom 10. September 1883 geordneten Prüfungs- 
und Rechtsmittelverfahren verfügt werden, gelten, soweit dieselben nicht den 
für die Gemeindebesteuerung ausgeschlossenen Abzug von Schuldzinsen betreffen, 
auch für die Veranlagung zur Gemeindesteuer. Wird hierbei der Ansatz des 
steuerpflichtigen Gesammteinkommens herabgesetzt oder erhöht, so ist im Falle 
des § 2 des gegenwärtigen Artikels zugleich mit festzustellen, welcher Betrag 
von dem herabgesetzten oder erhöhten Ansatze des Gesammteinkommens für 
das an dem anderen Orte eingeschätzte Einkommen der zweiten oder dritten 
Abtheilung und welcher Betrag für das übrige Einkommen zu gelten hat. 
818. 
Die im § 15 bezeichneten Rechtsmittel stehen sowohl dem Beitragspflich- 
tigen als den Gemeindevorständen der betheiligten Orte zu. 
Die Berufung an den Gemeinderath (die Gemeindeversammlung) ist beim 
Gemeindevorstand und, falls sie von dem Gemeindevorstand des gleichen Ortes 
erhoben wird, beim Vorsitzenden des Gemeinderaths (der Gemeindeversammlung) 
einzuwenden. 
Artikel 128. 
Die Gemeindesteuern sind in der Regel auf das laufende Jahr bei Be- 
ginn des Jahres festzusetzen und auf die Vierteljahre zu vertheilen. Machen 
sich im Laufe des Jahres außerordentliche Umlagen erforderlich, so ist gleich- 
zeitig der Erhebungstermin zu bestimmen. 
Die Gemeindesteuern sind mit Beginn des Vierteljahres auf das Viertel- 
jahr, bezüglich mit Eintritt des Erhebungstermins für außerordentliche Um- 
lagen, anfällig. Wenden sich indeß einzelne Stenerpflichtige aus dem Ge- 
meindebezirk wesentlich weg, so hört ihre Verpflichtung zur Stenerzahlung mit 
Beendigung des Monats, in welchem sie den Gemeindebezirk verlassen und 
hiervon dem Gemeindevorstande Anzeige machen, insoweit auf, als dieselbe 
nicht wegen fortdauernden Grundbesitzes oder Gewerbebetriebs im Gemeinde-
	        
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