Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Die Einwendung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. 
Etwa zu viel gezahlte Steuerbeträge sind nach getroffener rechtskräftiger Ent- 
scheidung zurückzuerstatten, zu wenig gezahlte nachzuerheben. 
Schlußbestimmung: 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1891 in Kraft. 
Das Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den 
Gemeindeabgaben, vom 11. November 1886 wird hierdurch nicht berührt. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetznachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 17. April 1890. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. Guyet. 
(40. Gesetz, die Vertheilung der Bezirkslasten auf die Gemeinden betreffend; vom 18. April 1890. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen unter Aufhebung des Gesetzes vom 31. Januar 1872 — Recgie- 
rungsblatt Seite 39 — in Betreff der Vertheilung der Bezirkslasten auf die 
Gemeinden mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Die Aufbringung der Geldmittel, welche zur Erfüllung der gesetzlich als 
Bezirkslast der Gesammtheit eines Verwaltungsbezirks aufruhenden Verpflich-
	        
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