Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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tungen erforderlich werden, erfolgt durch die Gemeinden des Bezirks nach dem 
Verhältnisse der Summen, welche im jedesmal letztvorhergegangenen Kalender— 
jahre innerhalb jedes einzelnen Gemeindebezirks zum Zwecke der Vertheilung 
der in Geld bestehenden Gemeindelasten, beziehungsweise zur Berechnung des 
Verhältnisses der Stimmberechtigung, als gemeindesteuerpflichtiges Gesammt- 
einkommen aller Beitragspflichtigen festgestellt worden sind. 
Der hiernach einer jeden Gemeinde zufallende Antheil an der Bezirkslast 
wird von derselben als Gemeindelast aufgebracht. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1891 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 18. April 1890. 
½# Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. Guyet.
	        
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