Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Im 818 erhält der Absatz ufolgende Fassung: 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich 
bei Briefen und Packeten zulässig. 
Ebenda sind im Absatz die Worte „ohne Abzug übermittelt"“ 
zu streichen und an deren Stelle nachzutragen: 
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. 
Die folgenden Absätze vu und um sind zu streichen. Dafür 
ist zu setzen: 
vu Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Er- 
hebung: 
1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, 
tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. 
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an 
den Absender, und zwar: 
bis 5 Mar 10dTN. 
über 5„, 100 20 „ 
„, 100 „20c20 30„ 
200 „ 4000 400 „ 
n Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch 
dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1890 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
von Caprivi. 
(43) II. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge 
Höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs dem 
„Kranken-Unterstützungsverein der Volksschullehrer im Großher=
	        
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