Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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on Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Ent- 
fernungen: 
bis 50 Gramm einschließlic. 3 PUf., 
über 50 „ 100 „ „ . 5 „ 
„ 100 „ 250 „ „ 10 „ 
„ 250 „ 500 „ » .....20,, 
»500GrammbislKilogrammeinschließlich..30,, 
Vorstehende Abänderung tritt mit dem 1. Juni 1890 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
(50) Das 14. und 15. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1897 Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinde- 
rung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874, 
vom 6. Mai 1890; unter 
1898 Verordnung behufs Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen 
Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutz- 
gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 6. Mai 1890; unter 
Nr. 1899 Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem 
Gesammtbetrage des stenerfreien ungedeckten Notenumlaufs, vom 
9. Mai 1890. 
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Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
19, 20, 21 und 22: 
S. 116 Aenderung in dem Verzeichniß derjenigen Börsen, an welchen 
Terminpreise für gewisse Waaren notirt werden, 
„ 116 Umtausch der Loose der österreichischen Staats-Prämien-Anleihe 
von 1860,
	        
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