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(52) II. Nachdem durch die Kaiserliche Verordnung vom 27. Januar 1890
der Verkauf einer gewissen Anzahl von Arzeneimitteln, welcher früher im Groß-
herzogthume ausschließlich den Apothekern zustand, freigegeben worden ist, findet
sich das unterzeichnete Staats-Ministerium bewogen, Nachstehendes zu verordnen:
In Betreff der Aufbewahrung und Abgabe von Arzeneimitteln,
Droguen und Giften, einschließlich der giftigen Farben, haben sich
die Materialwaarenhändler, Droguisten und sonstigen Kaufleute — insoweit
denselben der Verkauf solcher Stoffe zufolge der Kaiserlichen Verordnung vom
27. Jannar 1890 bezüglich nach der Bestimmung in § 1 des Gesetzes über
den Gifthandel vom 1. Juli 1858 nachgelassen ist — bei Vermeidung der
im § 367 Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen, streng nach den
Vorschriften zu richten, welche in dieser Beziehung im Großherzogthume für
die Apotheker erlassen worden sind oder in Zukunft noch erlassen werden sollten.
Demgemäß ist insbesondere zu beachten, daß zufolge der Bestimmungen
in den §§ 3 und 4 der Verordnung, die Einrichtung der Apotheken und den
Geschäftsbetrieb in denselben betreffend, vom 15. Juli 1858:
1. jedes Arzeneimittel sich in einem besonderen, seiner Natur angemessenen,
sein Verderben und seine Verunreinigung, sowie sein Entweichen möglichst
verhindernden und mindestens mit dem offizinellen Namen seines Inhalts
deutlich und dauerhaft bezeichneten Gefäße befinden soll;
2. die giftigen Stoffe nebst den zu ihrer Behandlung erforderlichen und
ausschließlich hierzu zu gebrauchenden Geräthen, z. B. Waagen, Mörser,
Löffel u. s. w., stets unter besonderem sicheren Verschlusse zu halten sind;
3. die Gefäße und Geräthe für giftige Mittel durch die Farbe ihrer Schilder
und der Schrift sich auffallend von allen übrigen unterscheiden müssen
(§9 des Gesetzes vom 1. Juli 1858 über den Gifthandel);
4. alle sonst gefährlichen Artikel von den übrigen dergestalt abgesondert
aufgestellt werden müssen, daß eine Verwechselung nicht leicht vorkommen
kann;
5. das Aufbewahren von Arzeneimitteln in anderen, als den dazu bestimmten
Ränmen schlechterdings verboten ist; daß ferner
6. in allen diesen Räumen und rücksichtlich alles darinnen Befindlichen stets
die möglichste Reinlichkeit und Ordnung herrschen muß, so daß jeder
Gegenstand sicher aufgefunden und gehörig benutzt werden kann.