Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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(52) II. Nachdem durch die Kaiserliche Verordnung vom 27. Januar 1890 
der Verkauf einer gewissen Anzahl von Arzeneimitteln, welcher früher im Groß- 
herzogthume ausschließlich den Apothekern zustand, freigegeben worden ist, findet 
sich das unterzeichnete Staats-Ministerium bewogen, Nachstehendes zu verordnen: 
In Betreff der Aufbewahrung und Abgabe von Arzeneimitteln, 
Droguen und Giften, einschließlich der giftigen Farben, haben sich 
die Materialwaarenhändler, Droguisten und sonstigen Kaufleute — insoweit 
denselben der Verkauf solcher Stoffe zufolge der Kaiserlichen Verordnung vom 
27. Jannar 1890 bezüglich nach der Bestimmung in § 1 des Gesetzes über 
den Gifthandel vom 1. Juli 1858 nachgelassen ist — bei Vermeidung der 
im § 367 Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen, streng nach den 
Vorschriften zu richten, welche in dieser Beziehung im Großherzogthume für 
die Apotheker erlassen worden sind oder in Zukunft noch erlassen werden sollten. 
Demgemäß ist insbesondere zu beachten, daß zufolge der Bestimmungen 
in den §§ 3 und 4 der Verordnung, die Einrichtung der Apotheken und den 
Geschäftsbetrieb in denselben betreffend, vom 15. Juli 1858: 
1. jedes Arzeneimittel sich in einem besonderen, seiner Natur angemessenen, 
sein Verderben und seine Verunreinigung, sowie sein Entweichen möglichst 
verhindernden und mindestens mit dem offizinellen Namen seines Inhalts 
deutlich und dauerhaft bezeichneten Gefäße befinden soll; 
2. die giftigen Stoffe nebst den zu ihrer Behandlung erforderlichen und 
ausschließlich hierzu zu gebrauchenden Geräthen, z. B. Waagen, Mörser, 
Löffel u. s. w., stets unter besonderem sicheren Verschlusse zu halten sind; 
3. die Gefäße und Geräthe für giftige Mittel durch die Farbe ihrer Schilder 
und der Schrift sich auffallend von allen übrigen unterscheiden müssen 
(§9 des Gesetzes vom 1. Juli 1858 über den Gifthandel); 
4. alle sonst gefährlichen Artikel von den übrigen dergestalt abgesondert 
aufgestellt werden müssen, daß eine Verwechselung nicht leicht vorkommen 
kann; 
5. das Aufbewahren von Arzeneimitteln in anderen, als den dazu bestimmten 
Ränmen schlechterdings verboten ist; daß ferner 
6. in allen diesen Räumen und rücksichtlich alles darinnen Befindlichen stets 
die möglichste Reinlichkeit und Ordnung herrschen muß, so daß jeder 
Gegenstand sicher aufgefunden und gehörig benutzt werden kann.
	        
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