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ordnung vom 8. März 1879 — Regierungs-Blatt Seite 173 —, hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 23. Juni 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobkenius.
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom
8. März 1879 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im § 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände"
erhält der Absatz m folgende anderweite Fassung:
im Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zünd-
spiegel und Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum
Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer
fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleit-
adresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Patronen
müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß
weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, noch ein
Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese
Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung ent-
standenen Schaden haftbar.
2. Im § 13 „Drucksachen“ tritt zwischen dem zweiten und
dritten Satz im Absatz ir folgender neue Satz hinzu:
Offene Karten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst
strafbaren Handlung sich ergiebt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
3. Im § 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, er-
halten die Absätze U nd m folgende Fassung: