Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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u Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung 
nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das 
Porto, auch des Empfängers. 
im Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle der 
Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu 
Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für 
die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, 
sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung 
nicht noch einmal angesetzt. 
4. Im § 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be- 
stimmungsorte“ betreffend, erhält der Absatz vu folgende 
Fassung: 
un Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das 
Porto und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu 
entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht 
erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Ein- 
schreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr 
für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
5. Im § 49, „Grundsätze bei Personengeld-Erhebung“ betreffend, 
ist im zweiten Satze des Absatzes vum hinter den 
Worten „Zwei Kinder“ einzuschalten: 
bis zu diesem Alter 
6. Im § 53, „Reisegepäck“ betreffend, erhält der Absatz #u 
folgende anderweite Fassung: 
I Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im 
Personenraume untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener 
Aufsicht bei sich führen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1890 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan.
	        
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