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u Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung
nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das
Porto, auch des Empfängers.
im Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle der
Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu
Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für
die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer
Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren,
sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung
nicht noch einmal angesetzt.
4. Im § 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be-
stimmungsorte“ betreffend, erhält der Absatz vu folgende
Fassung:
un Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das
Porto und die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu
entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht
erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Ein-
schreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr
für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
5. Im § 49, „Grundsätze bei Personengeld-Erhebung“ betreffend,
ist im zweiten Satze des Absatzes vum hinter den
Worten „Zwei Kinder“ einzuschalten:
bis zu diesem Alter
6. Im § 53, „Reisegepäck“ betreffend, erhält der Absatz #u
folgende anderweite Fassung:
I Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im
Personenraume untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener
Aufsicht bei sich führen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1890 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.