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[77] II. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungs-Ge-
setzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — Regierungs-Blatt Seite 79
— zu leistenden Entschädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte
und auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der 8§ 27 ff.
des erstgedachten Gesetzes
eine einfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Pferd, Esel,
Maulthier und Maulesel
und
eine einfache Abgabe in der durch Ministerial-Verordnung vom 22. Juni
1890 — Regierungs-Blatt Seite 123 — festgestellten Höhe für
jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber)
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt
ausgeschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober d. J. von den be-
treffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts-
steuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für recht-
zeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden
Großherzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom
28. August 1889 — Regierungs-Blatt Seite 175 — gehörig Sorge zu tragen.
Weimar, den 22. August 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobkenius.
/781 III. Daß von der Direktion der Allgemeinen Versicherungs-Aktien-Ge-
sellschaft „Allianz“ zu Berlin an Stelle des F. B. Dittmar zu Weimar,
bisherigen Hauptagenten derselben, der Schuldirektor a. D. G. Stoll zu
Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird