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unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Mai d. J.
(Regierungs-Blatt Seite 112) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 25. Angust 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
(/79) IV. Der Süddeutschen Versicherungsbank für Militärdienst= und Töchter-
Aussteuer zu Carlsruhe ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großher=
zogthum auf desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden.
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Schuldirektor
a. D. G. Stoll in Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum be-
stellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 26. August 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokenius.
(80) V. Nachdem der Bundesrath eine Abänderung des § 27 der Bahn-
ordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung vom 12. Juni
1878 (Regierungs-Blatt Seite 164) mit folgendem Wortlaut beschlossen hat:
§ 27.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende
Lokomotiven wird durch die Landesaufsichtsbehörde festgestellt. Größere
Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stunde bis zu der größten zu-
lässigen Geschwindigkeit von 40 Kilometer in der Stunde dürfen nur
gestattet werden auf normalspurigen Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper
und nur für Personenzüge, welche nicht mehr als 20 Wagenachsen führen
und mit durchgehenden Bremsen versehen sind.