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Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen
Personen werden da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des
1. Dezember anlangen.
82.
Auch sind die zur Zeit der Zählung aus der Haushaltung vorübergehend
abwesenden Personen aufzunehmen.
83.
Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haus—
haltung mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in
Zählungslisten.
Für die in der Haushaltung anwesenden Personen ist aufzunehmen
der Name, -
die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand,
das Geschlecht,
der Geburtstag und das Geburtsjahr,
der Geburtsort,
das Religionsbekenntniß,
der Familienstand,
der Stand, Beruf oder Erwerbszweig,
die Staatsangehörigkeit der Reichsausländer,
der Wohnort (für vorübergehend Anwesende),
die Zugehörigkeit zum aktiven Militär eines Bundesstaates.
84.
In gleicher Weise, jedoch unter Ersatz des Wohnortes durch den Aufent-
haltsort, sind diejenigen Personen aufzunehmen, welche zur Zählungszeit aus
der Haushaltung, der sie als Mitglieder angehören, abwesend sind.
§ 5.
Die Zählung der Civil= und Militärpersonen ist in übereinstimmender
Weise auszuführen.
86.
Etwa nöthigwerdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom
1. Dezember zu beziehen.