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Gleichzeitig machen wir die unter II nachstehend abgedruckte, vom Reichs-
Versicherungsamt aufgestellte
Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invalidi-
täts= und Altersversicherungs. Gesetz versicherten Per-
sonen,
hierdurch bekannt, indem wir dieselbe den bei der Durchführung des Gesetzes
betheiligten Verwaltungsbehörden zur Nachachtung empfehlen.
Wir bestimmen schließlich, daß die erstmalige, in Vorbereitung der In-
kraftsetzung des Gesetzes zu bewirkende Ausstellung von Quittungskarten für
die versicherungspflichtigen Personen nicht erst auf Antrag, sondern von Amts-
wegen zu erfolgen hat, und weisen wir die Gemeindevorstände demgemäß an,
durch rechtzeitige Ermittelung der Versicherungspflichtigen und Vorbereitung
der Formulare zu den QOuittungskarten für dieselben, welche ihnen von der
Thüringischen Versicherungsanstalt hierselbst zugehen werden, dafür Sorge zu
tragen, daß alle versicherungspflichtigen Personen, soweit denselben nicht die
Qnittungskarten von den auf Grund der §8 112 ff. des Gesetzes beauftragten
Stellen auszufertigen sind, beim Inkrafttreten des Gesetzes, welches voraussicht-
lich am 1. Jannar k. J. erfolgen wird, in den Besitz vorschriftsmäßig ausge-
stellter Quittungskarten gesetzt werden.
Weimar, am 3. November 1890.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.