155
Wer in diesem Sinne als dauernd erwerbsunfähig anzusehen ist,
ergiebt sich aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes.
Aber auch denjenigen Personen, welche den vorstehenden allgemeinen
Bedingungen genügen, darf erstmalig eine Quittungskarte nur unter der
weiteren Voraussetzung ausgestellt werden, daß sie entweder:
a) zu denjenigen Kategorien von Personen gehören, für welche die
Versicherungspflicht besteht, oder
b) zu denjenigen Personen, welchen das Gesetz das Recht zur Selbst-
versicherung eingeräumt hat.
Versicherungspflicht.
Zu a. Der Versicherungspflicht unterliegen, solange der Bundes-
rath diesen Zwang nicht auf die im § 2 des Gesetzes bezeichneten Per-
sonen ausgedehnt hat, lediglich die im § 1 des Gesetzes angeführten
Personen (Arbeiter, Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebs-
beamte, Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge, Personen der Schiffs-
besatzung von Seeschiffen und Binnenfahrzeugen), sofern sie gegen Lohn
oder Gehalt beschäftigt sind. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan-
tiemen und Naturalbezüge, nicht aber die ausschließliche Gewährung freien
Unterhalts (§ 3 a. a. O.). Betriebsbeamten sowie Handlungsgehülfen und
Handlungslehrlingen ist eine Quittungskarte nur dann auszustellen, wenn
ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 MA
nicht übersteigt (§ 1 Ziffer 2 a. a. O.). Den in Apotheken beschäftigten
Gehülfen und Lehrlingen, den Beamten des Reichs und der Bundes-
staaten, den mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kom-
munalverbänden sowie den Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich
als Arbeiter beschäftigt werden, darf eine Quittungskarte nicht ausgestellt
werden (§ 1 Ziffer 2 beziehungsweise § 4 Absatz 1 a. a. O.).
Selbstversicherung.
Zu b. Soweit der Bundesrath die Versicherungspflicht gemäß § 2 des
Gesetzes nicht auf die daselbst bezeichneten Personen ausgedehnt hat, sind
diese Personen unter der Voraussetzung zur Selbstversicherung be-
rechtigt, daß sie zur Zeit der Ausstellung der Karte das 40. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Dagegen sind alle übrigen der Versicherungs-