Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Wer in diesem Sinne als dauernd erwerbsunfähig anzusehen ist, 
ergiebt sich aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes. 
Aber auch denjenigen Personen, welche den vorstehenden allgemeinen 
Bedingungen genügen, darf erstmalig eine Quittungskarte nur unter der 
weiteren Voraussetzung ausgestellt werden, daß sie entweder: 
a) zu denjenigen Kategorien von Personen gehören, für welche die 
Versicherungspflicht besteht, oder 
b) zu denjenigen Personen, welchen das Gesetz das Recht zur Selbst- 
versicherung eingeräumt hat. 
Versicherungspflicht. 
Zu a. Der Versicherungspflicht unterliegen, solange der Bundes- 
rath diesen Zwang nicht auf die im § 2 des Gesetzes bezeichneten Per- 
sonen ausgedehnt hat, lediglich die im § 1 des Gesetzes angeführten 
Personen (Arbeiter, Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebs- 
beamte, Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge, Personen der Schiffs- 
besatzung von Seeschiffen und Binnenfahrzeugen), sofern sie gegen Lohn 
oder Gehalt beschäftigt sind. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan- 
tiemen und Naturalbezüge, nicht aber die ausschließliche Gewährung freien 
Unterhalts (§ 3 a. a. O.). Betriebsbeamten sowie Handlungsgehülfen und 
Handlungslehrlingen ist eine Quittungskarte nur dann auszustellen, wenn 
ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 MA 
nicht übersteigt (§ 1 Ziffer 2 a. a. O.). Den in Apotheken beschäftigten 
Gehülfen und Lehrlingen, den Beamten des Reichs und der Bundes- 
staaten, den mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kom- 
munalverbänden sowie den Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich 
als Arbeiter beschäftigt werden, darf eine Quittungskarte nicht ausgestellt 
werden (§ 1 Ziffer 2 beziehungsweise § 4 Absatz 1 a. a. O.). 
Selbstversicherung. 
Zu b. Soweit der Bundesrath die Versicherungspflicht gemäß § 2 des 
Gesetzes nicht auf die daselbst bezeichneten Personen ausgedehnt hat, sind 
diese Personen unter der Voraussetzung zur Selbstversicherung be- 
rechtigt, daß sie zur Zeit der Ausstellung der Karte das 40. Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben. Dagegen sind alle übrigen der Versicherungs-
	        
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