157
ob sie die Quittungskarte ausstellen oder die Ausstellung ablehnen will.
Dabei ist grundsätzlich thunlichstes Entgegenkommen zu bethätigen.
Bleibt demgemäß die Zulässigkeit der Ausstellung zweifelhaft, und lassen
sich die Zweifel nicht alsbald beseitigen, so ist die Ausstellung der Karte
nicht zu versagen; dabei ist jedoch der für den Bezirk der ausstellenden
Stelle zuständigen Versicherungsanstalt oder dem nächsten Vertrauens-
manne oder Beamten derselben von den Umständen, welche den Zweifel
begründen, Mittheilung zu machen.
Wird die Ausstellung der Karte abgelehnt, so ist dies dem Antrag-
steller mit der Eröffnung mitzutheilen, daß ihm binnen zwei Wochen nach
Empfang der Mittheilung die Beschwerde an die der ablehnenden Stelle
unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde zusteht (§ 106 a. a. O.).
Soll die Karte ausgestellt werden, so ist ein Formular der QOunit-
tungskarte, wie dasselbe vom Bundesrath festgestellt worden ist, auf der
Außenseite in der aus dem beigefügten Muster ersichtlichen Weise
auszufüllen. Hierbei ist nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
zu verfahren.
Ausfüllung des Formulars.
Neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt"
ist der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk
der Sitz des Betriebes, in welchem der Inhaber der Qnittungskarte
beschäftigt wird, belegen ist. Sofern jedoch dieser Betriebssitz nicht im
Inlande liegt, oder sofern die Beschäftigung überhaupt nicht in einem
„Betriebe“ stattfindet (dies ist z. B. der Fall bei Dienstboten zur per-
sönlichen Dienstleistung), entscheidet der im Inlande belegene Beschäf-
tigungsort (die Betriebsstätte, der Arbeitsort, § 41 Absatz 3 a. a. O.).
Bei den Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge bestimmt
sich die zuständige Versicherungsanstalt nach dem Heimathhafen des Schiffs
(§ 136 Absatz 1 a. a. O.). Der Wohnort des Versicherten ist nicht ent-
scheidend.
Sodann ist die Bezeichnung der die QOnittungskarte ausstellenden
Stelle (z. B. „die Ausgabestelle in Burghausen“, „der Amtsvorsteher in
Schöneberg") und das Datum der Ausgabe (Ausstellung) einzutragen.
Der Unterschrift des ausstellenden Beamten bedarf es nicht. Neben diese