Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Eintragungen ist rechts oben an der durch den Vordruck bezeichneten 
Stelle der Stempel der ausstellenden Stelle abzudrucken. 
Unter das Datum ist ein Vermerk über die Gültigkeitsdauer der 
Karte zu setzen. Nach § 104 des Gesetzes verliert die Karte ihre Gül- 
tigkeit, wenn sie nicht bis zum Schlusse des dritten Jahres, welches dem 
am Kopfe der Karte verzeichneten Jahre folgt, zum Umtausche eingereicht 
worden ist. Eine im Jahre 1891 ausgestellte Karte verliert demgemäß 
ihre Gültigkeit mit dem Ablaufe des Jahres 1894. Man findet also 
dasjenige Jahr, welches an der in Rede stehenden Stelle einzutragen ist, 
dadurch, daß man dem Jahre, in welchem die Ausstellung erfolgt, die 
Zahl 3 hinzuzählt. 
Die QOnittungskarte erhält darauf eine Nummer. Diese Nummer 
richtet sich nicht etwa nach der Zahl und Reihenfolge sämmtlicher von 
der betreffenden Stelle ausgestellter Quittungskarten verschiedener Inhaber, 
sondern ausschließlich nach der Zahl und der Reihenfolge der Quittungs- 
karten desjenigen Versicherten, für welchen die betreffende 
Quittungskarte ausgestellt wird. Die erste Quittungskarte eines 
jeden Inhabers erhält also die Nr. 1, während demnächst die zehnte 
Karte desselben Inhabers die Nr. 10 erhalten wird u. s. w. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort und 
Geburtszeit des Inhabers einzutragen. Bei Feststellung derselben ist zur 
Unterscheidung des Versicherten von anderen Personen besondere Sorg- 
falt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der allgemeinen 
Bezeichnung „Arbeiter“, „Gehülfe“, „Geselle“ u. s. w. thunlichst auch der 
besondere Berufszweig, in welchem der Versicherte bei Ausstellung 
der Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirthschaftlicher Ar- 
beiter“, Schlossergeselle" u. s. w.; bei denjenigen Personen, welche Haus- 
gewerbtreibende oder Betriebsunternehmer sind und von dem Recht der 
Selbstversicherung Gebrauch machen (vergl. Ziffer 5), ist dies Verhältniß 
etwa in folgender Weise: „Schlosser (Betriebsunternehmer)“, „Weber 
(Hausgewerbtreibender)“ ersichtlich zu machen. Im Uebrigen ist zu be- 
achten, daß Eintragungen oder Vermerke, welche durch das Gesetz nicht 
vorgesehen sind, unzulässig und strafbar sind (§§ 108, 151 a. a. O.). 
Jusbesondere darf die Person des Arbeitgebers niemals in die Karte 
eingetragen werden.
	        
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