Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Die Eintragungen sollen handschriftlich erfolgen, doch ist es zulässig, 
die Bezeichnung der ausstellenden Stelle und bei der erstmaligen Aus- 
stellung von Quittungskarten auch die Bezeichnung der Versicherungs- 
anstalt am Kopfe der Karte durch Druck oder durch Verwendung eines 
Stempels zu bewirken. 
8. In die Innenseite der Quittungskarte, insbesondere in den für die Auf- 
rechnung der QOuittungskarte bestimmten Vordruck sind Eintragungen 
nicht schon bei der Ausstellung dieser Karte, sondern erst dann zu machen, 
wenn dieselbe zum Umtausch eingereicht ist (vergl. unten Ziffer 15 ff.). 
Mitwirkung der Arbeitgeber. 
Insbesondere bei der erstmaligen, die Inkraftsetzung des Gesetzes vorbe- 
reitenden Ausstellung von Quittungskarten kann die Mitwirkung zuver- 
lässiger Arbeitgeber derart in Auspruch genommen werden, daß denselben 
mit ihrer Zustimmung die Ausfüllung des Vordrucks, soweit er sich auf 
die Personalien ihrer Betriebsbeamten, Arbeiter, Dienstboten u. s. w. be- 
zieht, sowie die demnächstige Aushändigung der Quittungskarten an die 
Versicherten überlassen wird. Dem pflichtmäßigen Ermessen der aus- 
stellenden Stelle bleibt es überlassen, zu erwägen, inwieweit derartige 
Eintragungen einer besonderen Prüfung bedürfen. Jedenfalls aber ist 
die Berechtigung zum Eintritt in die Versicherung von dem ausstellenden 
Beamten festzustellen; derselbe hat auch die Ausfüllung der übrigen Theile 
des Vordrucks sowie die Stempelung der Karte selbst zu bewirken. 
* 
Zustellung. 
10. Nachdem die Karte solchergestalt ausgefüllt ist, wird sie dem Versicherten 
zugestellt. Sofern dies nicht durch unmittelbare Aushändigung oder durch 
Vermittelung zuverlässiger Arbeitgeber geschehen kann, ist die Zustellung 
durch Boten oder durch die Post oder anderweit, jedenfalls aber der- 
gestalt zu bewirken, daß dem Versicherten baare Auslagen daraus nicht 
erwachsen. Letzteres findet keine Anwendung, wenn der Versicherte es 
unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Karte Folge zu 
leisten. 
1890 30
	        
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