Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

160 
11. 
12. 
B. Der Umtausch der Quittungskarte. 
Allgemeines. 
Bei dem Umtausch einer Quittungskarte handelt es sich um die Fort— 
setzung der Versicherung des Inhabers der Karte. Der Umtausch findet 
der Regel nach erst dann statt, wenn die für die Einklebung von Marken 
bestimmten Felder der Quittungskarte gefüllt sind oder die Gültigkeit der 
Quittungskarte erloschen ist (5 104 a. a. O.). Auf seine Kosten darf 
jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Quittungskarte 
gegen Rückgabe der älteren Karte beanspruchen (5 102 Absatz 2 a. a. O.). 
Bei dem Umtausch der Quittungskarte sind folgende Geschäfte zu 
unterscheiden: 
a) die Ausstellung der neuen Karte; 
b) die Aufrechnung der alten Karte; 
c) die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der 
Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen; 
d) die Einsendung der übergebenen Karte an die zustän- 
dige Versicherungsanstalt. 
Zu à. 
Zeitpunkt. 
Die Ausstellung der neuen Qnuittungskarte erfolgt der Regel 
nach nur gegen Rückgabe der älteren Karte, und Zug um Zug mit dieser 
Rückgabe. Im Interesse der Betheiligten, insbesondere um zu verhüten, 
daß die Verwendung von Marken in Folge unzureichenden Raumes auf 
der alten Karte eine unerwünschte Unterbrechung erfahre, darf jedoch 
Versicherten, welche in einem ständigen Arbeits= oder Dienstverhältniß 
stehen, schon vor der Uebergabe der alten Karte eine neue Karte aus- 
gestellt werden, sofern dabei die ältere Quittungskarte vorgelegt wird 
und nach den Umständen die Annahme mißbräuchlicher Verwendung der 
neuen Karte ausgeschlossen ist. 
Damit ferner nicht die mit dem Umtausch der Quittungskarte ver- 
bundenen Geschäfte auf einzelne Tage (Anfang, Mitte oder Ende des 
Monats) in unerwünschter Weise sich zusammendrängen, können in solchen 
Bezirken, wo die örtlichen Verhältnisse dies erwünscht erscheinen lassen,
	        
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