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11.
12.
B. Der Umtausch der Quittungskarte.
Allgemeines.
Bei dem Umtausch einer Quittungskarte handelt es sich um die Fort—
setzung der Versicherung des Inhabers der Karte. Der Umtausch findet
der Regel nach erst dann statt, wenn die für die Einklebung von Marken
bestimmten Felder der Quittungskarte gefüllt sind oder die Gültigkeit der
Quittungskarte erloschen ist (5 104 a. a. O.). Auf seine Kosten darf
jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Quittungskarte
gegen Rückgabe der älteren Karte beanspruchen (5 102 Absatz 2 a. a. O.).
Bei dem Umtausch der Quittungskarte sind folgende Geschäfte zu
unterscheiden:
a) die Ausstellung der neuen Karte;
b) die Aufrechnung der alten Karte;
c) die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der
Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen;
d) die Einsendung der übergebenen Karte an die zustän-
dige Versicherungsanstalt.
Zu à.
Zeitpunkt.
Die Ausstellung der neuen Qnuittungskarte erfolgt der Regel
nach nur gegen Rückgabe der älteren Karte, und Zug um Zug mit dieser
Rückgabe. Im Interesse der Betheiligten, insbesondere um zu verhüten,
daß die Verwendung von Marken in Folge unzureichenden Raumes auf
der alten Karte eine unerwünschte Unterbrechung erfahre, darf jedoch
Versicherten, welche in einem ständigen Arbeits= oder Dienstverhältniß
stehen, schon vor der Uebergabe der alten Karte eine neue Karte aus-
gestellt werden, sofern dabei die ältere Quittungskarte vorgelegt wird
und nach den Umständen die Annahme mißbräuchlicher Verwendung der
neuen Karte ausgeschlossen ist.
Damit ferner nicht die mit dem Umtausch der Quittungskarte ver-
bundenen Geschäfte auf einzelne Tage (Anfang, Mitte oder Ende des
Monats) in unerwünschter Weise sich zusammendrängen, können in solchen
Bezirken, wo die örtlichen Verhältnisse dies erwünscht erscheinen lassen,