Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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14. 
15. 
16. 
Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf 
die Zahl der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit die- 
selbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so 
ist die neue Karte mit der Nummer 4 zu bezeichnen. Als „Berufs- 
stellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck ergiebt, diejenige Berufsstellung 
einzutragen, welche der Inhaber zur Zeit der Ausstellung der neuen 
Qunittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quittungskarte eine 
andere Berufsstellung angegeben war. Derartige Verschiedenheiten werden 
sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, 
ein anderes Gewerbe begonnen worden ist u. s. w. 
Zu b. 
Zeitpunkt. 
Die Aufrechnung der zurückgegebenen Karte soll in der Regel 
in unmittelbarem Anschluß an deren Rückgabe erfolgen. Sofern dies 
wegen Ueberhäufung mit Geschäften oder aus anderen erheblichen Gründen 
nicht geschehen kann, ist die Aufrechnung doch spätestens innerhalb einer 
Woche nach der Rückgabe zu bewirken. 
Qnittungskarten, welche erst nach dem Schlusse des dritten auf das 
am Kopf der Karte verzeichnete Jahr folgenden Jahres zum Umtausch 
eingereicht werden und dadurch ungültig geworden sind, werden nur dann 
aufgerechnet, wenn der Inhaber nachweist, daß der Vorstand der für den 
Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt die fortdauernde Gül- 
tigkeit der Karte anerkannt hat (§ 104 a. a. O.). 
Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurückgegebenen 
Quittungskarte an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle; eine Ueber- 
tragung dieser Aufrechnung in die neu ausgestellte Quittungskarte ist 
unstatthaft. Dabei ist Folgendes zu beachten. 
Aufrechnung der Marken. 
Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Marken sind ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie auf verschiedene Versicherungsanstalten lanten, ledig- 
lich nach Lohnklassen zusammenzurechnen; das Zahlenergebniß ist für 
jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte 
Rubrik der Tabelle einzutragen. Die in die Qnittungskarte eingeklebten 
Doppelmarken (Marken der Lohnklasse II und Zusatzmarken des Reichs)
	        
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