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sind hierbei nicht besonders zu berücksichtigen, sondern als Marken der
Lohnklasse II zu behandeln und mit den übrigen in die QOnittungskarte
eingeklebten Marken der Lohnklasse II in einer Summe einzutragen.
Krankheiten und militärische Dienstleistungen.
Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen Stelle beschei-
nigte Krankheiten und militärische Dienstleistungen, soweit
sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der zurückgegebenen und
dem Ausstellungstage der neu ausgestellten Qnittungskarte nachgewiesen
werden und nach den in Ziffer 19 ff. angegebenen Gesichtspunkten zu be-
rücksichtigen sind, nach dem Datum des Beginns und der Beendigung der
einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung zu vermerken. Die
Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen
sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle
oder militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung der Karte nicht
zulässig.'F Reicht der Vordruck für Krankheitszeiten um deswillen nicht
aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so können unter
entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks auch die für
militärische Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die
letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung von Krank-
heitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall.
Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des Vor-
standes derjenigen Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungskranken-
kasse, derjenigen Knappschaftskasse, eingeschriebenen oder auf Grund landes-
rechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, beziehungsweise derjenigen
Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher
Art, welcher der Versicherte angehört hat (§§ 18 Absatz 1, 135 a. a. O.).
Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der von den betreffenden
*) Anmerkung. Bei der späteren Bemessung der Renten ist zwar die Dauer der be-
scheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen als Beitragszeit in Anrechnung zu
bringen, ohne daß für diese Zeit Beiträge entrichtet wären; die Einrechnung dieser Zeiten in
die Zahl der ordentlichen Beitragswochen ist jedoch nicht Sache der aufrechnenden Stelle. Die
letztere hat vielmehr die Zahl der aus den eingeklebten Marken sich ergebenden Beitragswochen
in den verschiedenen Lohnklassen ausschließlich nach den wirklich beigebrachten Marken zu be-
rechnen, die Dauer der bescheinigten Krankheiten und der militärischen Dienstleistungen aber
getrennt anzusetzen.