Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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sind hierbei nicht besonders zu berücksichtigen, sondern als Marken der 
Lohnklasse II zu behandeln und mit den übrigen in die QOnittungskarte 
eingeklebten Marken der Lohnklasse II in einer Summe einzutragen. 
Krankheiten und militärische Dienstleistungen. 
Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen Stelle beschei- 
nigte Krankheiten und militärische Dienstleistungen, soweit 
sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der zurückgegebenen und 
dem Ausstellungstage der neu ausgestellten Qnittungskarte nachgewiesen 
werden und nach den in Ziffer 19 ff. angegebenen Gesichtspunkten zu be- 
rücksichtigen sind, nach dem Datum des Beginns und der Beendigung der 
einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung zu vermerken. Die 
Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen 
sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle 
oder militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung der Karte nicht 
zulässig.'F Reicht der Vordruck für Krankheitszeiten um deswillen nicht 
aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so können unter 
entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks auch die für 
militärische Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die 
letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung von Krank- 
heitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall. 
Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des Vor- 
standes derjenigen Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungskranken- 
kasse, derjenigen Knappschaftskasse, eingeschriebenen oder auf Grund landes- 
rechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, beziehungsweise derjenigen 
Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher 
Art, welcher der Versicherte angehört hat (§§ 18 Absatz 1, 135 a. a. O.). 
Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der von den betreffenden 
*) Anmerkung. Bei der späteren Bemessung der Renten ist zwar die Dauer der be- 
scheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen als Beitragszeit in Anrechnung zu 
bringen, ohne daß für diese Zeit Beiträge entrichtet wären; die Einrechnung dieser Zeiten in 
die Zahl der ordentlichen Beitragswochen ist jedoch nicht Sache der aufrechnenden Stelle. Die 
letztere hat vielmehr die Zahl der aus den eingeklebten Marken sich ergebenden Beitragswochen 
in den verschiedenen Lohnklassen ausschließlich nach den wirklich beigebrachten Marken zu be- 
rechnen, die Dauer der bescheinigten Krankheiten und der militärischen Dienstleistungen aber 
getrennt anzusetzen.
	        
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