Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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19. 
Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für die— 
jenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, 
genügt die Bescheinigung der Gemeindebehörde (§ 18 Absatz 1 a. a. O.). 
Auch können für die in Reichs= und Staatsbetrieben beschäftigten Per- 
sonen die Bescheinigungen über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienst- 
behörde ausgestellt werden (§ 18 Absatz 2 a. a. O.). Die Beibringung 
sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern 
über die Krankheit u. s. w.) ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Nach- 
weis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militär- 
papiere (§ 18 Absatz 3 a. a. O.). 
Voraussetzungen der Eintragung von Krankkheiten u. s. w. 
Die Dauer von Krankheitsfällen und militärischen Dienstleistungen ist 
nun aber nicht in allen Fällen als Beitragszeit anzurechnen und dem- 
gemäß bei Aufrechnung der QOnittungskarte einzutragen. Die Anrech- 
nung hat vielmehr verschiedene Voraussetzungen (8 17 a. a. O.). 
Endgültig wird darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, zwar 
erst bei demnächstiger Bewilligung von Renten entschieden. Für die Auf- 
rechnung der Quittungskarte aber hat schon vorher die aufrechnende Stelle 
zu prüfen, ob Krankheiten und militärische Dienstleistungen anrech- 
nungsfähig erscheinen; je nach dem Ergebniß dieser Prüfung ist eine der- 
artige Zeit bei der Aufrechnung der Quittungskarten zu berücksichtigen 
oder deren Berücksichtigung abzulehnen. 
Bei dieser Prüfung müssen diejenigen Thatsachen berücksichtigt werden, 
welche der aufrechnenden Stelle amtlich bekannt sind oder aus den vor- 
gelegten Bescheinigungen und Urkunden sich ergeben. Sind die Beschei- 
nigungen von den Vorständen der vorstehend bezeichneten Krankenkassen 
oder Gemeinden von staatlichen oder kommunalen Dienstbehörden oder 
von Militärbehörden ausgestellt, so ist die aufrechnende Stelle zur An- 
stellung weiterer Ermittelungen über die in Betracht kommenden That- 
sachen, zur Behebung etwaiger Zweifel zwar berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet. Handelt es sich dagegen um sonstige Bescheinigungen, so ist 
die aufrechnende Stelle verpflichtet, etwaige Zweifel wegen der Aurech- 
nungsfähigkeit durch amtliche Feststellung der in Betracht kommenden 
Thatsachen aufzuklären.
	        
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