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20. Die Eintragung einer Krankheit bei der Aufrechnung der Quittungs-
karte ist demgemäß zu versagen:
a) wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Ermessen der
aufrechnenden Stelle ausreichende Nachweise beigebracht werden
(Ziffer 17 Absatz 2);
b) wenn sich ergiebt, daß die Krankheit eine Erwerbsunfähigkeit
überhaupt nicht oder nur eine Erwerbsunfähigkeit von
weniger als sieben auf einander folgenden Tagen verur-
sacht hat;
c) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte sich die Krankheit vor-
sätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil
festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei
Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch
geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat;
d) wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selbstversicherten oder
während der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungs-
verhältnisses handelt;
e) wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Qnittungskarte vor
Beginn der Krankheit eine die Versicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur
vorübergehend gehabt hat;
) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte durch die Krankheit
nicht verhindert worden ist, seine die Versicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung fortzusetzen. Hierin gehört auch der
Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstver-
hältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind.
Ferner ist bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger
als ein Jahr gewährt haben, die über diesen Zeitraum hinaus-
reichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht anzurechnen,
also auch nicht einzutragen.
21. Die Eintragung einer militärischen Dienstleistung bei Aufrechnung
einer Qnittungskarte ist zu versagen:
a) wenn zum Nachweise der Dienstleistung keine Militärpapiere vor-
gelegt worden sind (Ziffer 17 Absatz 1);