Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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20. Die Eintragung einer Krankheit bei der Aufrechnung der Quittungs- 
karte ist demgemäß zu versagen: 
a) wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Ermessen der 
aufrechnenden Stelle ausreichende Nachweise beigebracht werden 
(Ziffer 17 Absatz 2); 
b) wenn sich ergiebt, daß die Krankheit eine Erwerbsunfähigkeit 
überhaupt nicht oder nur eine Erwerbsunfähigkeit von 
weniger als sieben auf einander folgenden Tagen verur- 
sacht hat; 
c) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte sich die Krankheit vor- 
sätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil 
festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei 
Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch 
geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat; 
d) wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selbstversicherten oder 
während der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungs- 
verhältnisses handelt; 
e) wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Qnittungskarte vor 
Beginn der Krankheit eine die Versicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur 
vorübergehend gehabt hat; 
) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte durch die Krankheit 
nicht verhindert worden ist, seine die Versicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung fortzusetzen. Hierin gehört auch der 
Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des 
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstver- 
hältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind. 
Ferner ist bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger 
als ein Jahr gewährt haben, die über diesen Zeitraum hinaus- 
reichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht anzurechnen, 
also auch nicht einzutragen. 
21. Die Eintragung einer militärischen Dienstleistung bei Aufrechnung 
einer Qnittungskarte ist zu versagen: 
a) wenn zum Nachweise der Dienstleistung keine Militärpapiere vor- 
gelegt worden sind (Ziffer 17 Absatz 1);
	        
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