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32.
33.
den Versicherten jene Nachweise und Bescheinigungen behufs sicherer Auf—
bewahrung bei den Versicherungsanstalten abgegeben werden.
C. Die Ernenerung (Ersetzung) von Quittungskarten.
Begriff.
Hat der Inhaber seine Quittungskarte verloren, oder ist die Quittungs-
karte ganz oder theilweise zerstört oder aus einem anderen Grunde als
wegen Füllung mit Beitragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauch-
bar geworden, so ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung dieser
Quittungskarte durch eine neue Qunittungskarte zu beanspruchen (§ 105
a. a. O.). Bei dieser Erneuerung sind in die neue QOnittungskarte „die
bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nach-
weisbar geleistet worden sind, in beglaubigter Form zu übertragen"
(§ 105 des Gesetzes). Für das Verfahren muß zwischen der Außenseite
und der Innenseite der Karte unterschieden werden.
Verfahren.
a. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der alten
Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Nummer der-
selben. Oben am Kopf der Karte oder an einer anderen, den genügenden
Raum darbietenden Stelle ihrer Außenseite ist (handschriftlich oder durch
Aufdrücken eines Stempels) der Vermerk „Erneuert“ zu setzen; an dem
für den Stempel bestimmten Platze ist der Stempel derjenigen Stelle
abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch wenn das frühere
Exemplar von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. Einer Be-
zeichnung der erneuernden Stelle oder der Unterschrift des erneuernden
Beamten bedarf es nicht.
b. In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahme von
Marken bestimmten Feldern, oben links beginnend, mit thunlichster Raum-
ersparniß einzutragen, wieviel Marken in der ersetzten Quittungskarte
nachweislich für die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten ent-
halten waren. Doppelmarken sind hierbei besonders aufzuführen. Diese
Uebertragung der in der alten Karte nachgewiesenen Beiträge soll in
der aus dem nachfolgenden Beispiel sich ergebenden Weise geschehen.