Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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32. 
33. 
den Versicherten jene Nachweise und Bescheinigungen behufs sicherer Auf— 
bewahrung bei den Versicherungsanstalten abgegeben werden. 
C. Die Ernenerung (Ersetzung) von Quittungskarten. 
Begriff. 
Hat der Inhaber seine Quittungskarte verloren, oder ist die Quittungs- 
karte ganz oder theilweise zerstört oder aus einem anderen Grunde als 
wegen Füllung mit Beitragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauch- 
bar geworden, so ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung dieser 
Quittungskarte durch eine neue Qunittungskarte zu beanspruchen (§ 105 
a. a. O.). Bei dieser Erneuerung sind in die neue QOnittungskarte „die 
bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nach- 
weisbar geleistet worden sind, in beglaubigter Form zu übertragen" 
(§ 105 des Gesetzes). Für das Verfahren muß zwischen der Außenseite 
und der Innenseite der Karte unterschieden werden. 
Verfahren. 
a. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der alten 
Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Nummer der- 
selben. Oben am Kopf der Karte oder an einer anderen, den genügenden 
Raum darbietenden Stelle ihrer Außenseite ist (handschriftlich oder durch 
Aufdrücken eines Stempels) der Vermerk „Erneuert“ zu setzen; an dem 
für den Stempel bestimmten Platze ist der Stempel derjenigen Stelle 
abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch wenn das frühere 
Exemplar von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. Einer Be- 
zeichnung der erneuernden Stelle oder der Unterschrift des erneuernden 
Beamten bedarf es nicht. 
b. In die Innenseite der Karte ist auf den zur Aufnahme von 
Marken bestimmten Feldern, oben links beginnend, mit thunlichster Raum- 
ersparniß einzutragen, wieviel Marken in der ersetzten Quittungskarte 
nachweislich für die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten ent- 
halten waren. Doppelmarken sind hierbei besonders aufzuführen. Diese 
Uebertragung der in der alten Karte nachgewiesenen Beiträge soll in 
der aus dem nachfolgenden Beispiel sich ergebenden Weise geschehen.
	        
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