Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 M. II. V. A. Königreich Sachsen. 
3 „ III. „ „ Provinz Brandenburg. 
2 D. M. „ „ » Schlesien. 
Gezeichnung der übertragenden Stelle) 
(Unterschrift) 
Dabei bedeuten die Abkürzungen D. M. „Doppelmarken“, V. A. 
„Versicherungsanstalt“, die römischen Ziffern (1, II, III, IV) die Lohn- 
klassen, die arabischen Ziffern die Anzahl von Marken, welche aus der 
betreffenden Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren. Dieser 
Vermerk soll von dem übertragenden Beamten durch seine Unterschrift 
beglaubigt werden. Eine Entfernung der auf der unbrauchbar gewordenen 
Quittungskarte vorhandenen Marken und deren anderweite Einklebung in 
die neue Karte ist unstatthaft. 
Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist Sache des 
Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist 
deren Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue 
Karte einzutragen. Im Uebrigen bedarf es eines glaubhaften Nach- 
weises. Zu einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung 
der Lohnlisten des Arbeitgebers oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeit- 
gebers oder der Mitarbeiter des Versicherten für ausreichend zu erachten. 
Die erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Ver- 
treter auszuhändigen. War die ältere Karte, welche durch die neue ersetzt 
ist, ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist dieselbe von der Ausgabe- 
stelle einzubehalten und mit dem Vermerk: „nach Erneuerung einbehalten"“ 
oder mit einem ähnlichen Vermerk und dem Stempel der erneuernden 
Stelle zu versehen. Die Aushändigung der neuen Karte soll der Regel 
nach Zug um Zug mit der Uebergabe der alten Karte geschehen. 
Rechtsmittel. 
Nach § 106 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei Wochen 
nach Aushändigung der neuen QOuittungskarte gegen den Inhalt der 
Uebertragung Einspruch zu erheben. Von dem Einspruch und dem 
weiteren Verfahren gilt das, was oben (Ziffer 26 bis 28) über den
	        
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