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Bei Erneuerung der Karte übertragen:
10 M. II. V. A. Königreich Sachsen.
3 „ III. „ „ Provinz Brandenburg.
2 D. M. „ „ » Schlesien.
Gezeichnung der übertragenden Stelle)
(Unterschrift)
Dabei bedeuten die Abkürzungen D. M. „Doppelmarken“, V. A.
„Versicherungsanstalt“, die römischen Ziffern (1, II, III, IV) die Lohn-
klassen, die arabischen Ziffern die Anzahl von Marken, welche aus der
betreffenden Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren. Dieser
Vermerk soll von dem übertragenden Beamten durch seine Unterschrift
beglaubigt werden. Eine Entfernung der auf der unbrauchbar gewordenen
Quittungskarte vorhandenen Marken und deren anderweite Einklebung in
die neue Karte ist unstatthaft.
Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist Sache des
Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist
deren Inhalt, soweit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue
Karte einzutragen. Im Uebrigen bedarf es eines glaubhaften Nach-
weises. Zu einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung
der Lohnlisten des Arbeitgebers oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeit-
gebers oder der Mitarbeiter des Versicherten für ausreichend zu erachten.
Die erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Ver-
treter auszuhändigen. War die ältere Karte, welche durch die neue ersetzt
ist, ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist dieselbe von der Ausgabe-
stelle einzubehalten und mit dem Vermerk: „nach Erneuerung einbehalten"“
oder mit einem ähnlichen Vermerk und dem Stempel der erneuernden
Stelle zu versehen. Die Aushändigung der neuen Karte soll der Regel
nach Zug um Zug mit der Uebergabe der alten Karte geschehen.
Rechtsmittel.
Nach § 106 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei Wochen
nach Aushändigung der neuen QOuittungskarte gegen den Inhalt der
Uebertragung Einspruch zu erheben. Von dem Einspruch und dem
weiteren Verfahren gilt das, was oben (Ziffer 26 bis 28) über den